(ots) - Zielgesellschaft: Höft & Wessel Aktiengesellschaft; Bieter: Special Purpose
Zwei Holding GmbH
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Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Mitteilung zur Veröffentlichung auf DGAP
Special Purpose Zwei Holding GmbH
Nachricht vom 2. Oktober 2013
Befreiung
Zielgesellschaft: Höft & Wessel AG
Bieter: Special Purpose Zwei Holding GmbH, Droege Capital GmbH, Droege
International Group AG, Droege Holding GmbH & Co. KG, Droege Holding
Verwaltungsgesellschaft mbH, Herr Walter P.J. Droege
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP
Für den Inhalt der Meldung sind die Bieter verantwortlich.
Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der
wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. September 2013 über die Befreiung
gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Höft & Wessel AG, Hannover
Bieter / Antragsteller:
1. Special Purpose Zwei Holding GmbH, Düsseldorf, - Antragstellerin zu 1.)
2. Droege Capital GmbH, Düsseldorf, - Antragstellerin zu 2.)
3. Droege International Group AG, Düsseldorf, - Antragstellerin zu 3.)
4. Droege Holding GmbH & Co. KG, Düsseldorf, - Antragstellerin zu 4.)
5. Droege Holding Verwaltungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, -
Antragstellerin zu 5.)
6. Herr Walter P.J. Droege, Düsseldorf, - Antragsteller zu 6.)
Zielgesellschaft:
Höft & Wessel AG, Rotenburger Str. 20, 30659 Hannover
ISIN: DE000A1X3X66 (vormals: DE0006011000)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ('BaFin') hat mit Bescheid vom
12. September 2013 in Bezug auf die Special Purpose Zwei Holding GmbH,
Poststraße 5-6, 40213 Düsseldorf, die Droege Capital GmbH, Poststraße 5-6,
40213 Düsseldorf, die Droege International Group AG, Poststraße 5-6, 40213
Düsseldorf, die Droege Holding GmbH & Co. KG, Poststraße 5-6, 40213
Düsseldorf, die Droege Holding Verwaltungsgesellschaft mbH, Poststraße 5-6,
40213 Düsseldorf und Herrn Walter P.J. Droege, geschäftsansässig Poststraße
5-6, 40213 Düsseldorf, folgenden Bescheid erlassen:
1. Die Antragsteller werden für den Fall, dass sie in Folge des Vollzuges
der auf der am 18. Juli 2013 durchgeführten Hauptversammlung der Höft &
Wessel AG, Hannover, beschlossenen Kapitalherabsetzung mit hieran
anschließender Barkapitalerhöhung, gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG, und im
Hinblick auf die Antragsteller zu 2.) bis 6.) jeweils i.V.m. § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, die Kontrolle an der Höft & Wessel AG, Hannover,
erlangen, jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-AV von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der Höft & Wessel AG, Hannover, zu veröffentlichen
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheides
kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn
(a.) die unter Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheides genannte
Barkapitalerhöhung nach einer zuvor erfolgten Kapitalherabsetzung nicht
bis zum 31.10.2013 in das Handelsregister der Zielgesellschaft
eingetragen wurde;
und/oder
(b.) die förmliche Vereinbarung (Termsheet) (wie unter Ziffer A.VI. dieses
Bescheides definiert), aus der sich u.a. ergibt, dass die
finanzierenden Banken (wie unter Ziffer A.V. dieses Bescheides
definiert) unter gewissen Voraussetzungen in maßgeblichem Umfang, wie
ebenfalls unter Ziffer A.V. dieses Bescheides näher aufgeführt, auf
Teile ihrer insgesamt bestehenden Darlehensforderungen gegen die
Zielgesellschaft verzichtet bzw. Anpassungen der Darlehenskonditionen
der verbliebenen Darlehen vorgenommen haben (Haircut), nicht weiter
rechtlich verbindlich in materiell unveränderter Weise fortbesteht,
indem sie etwa durch Rücktritt vom Vertrag oder Anfechtung der zum
Vertragsschluss führenden Willenserklärungen beendet wird;
und/oder
(c.) der Höft & Wessel AG, Hannover, durch die Barkapitalerhöhung im Falle,
dass von der Antragstellerin zu 1.) neue Aktien aus der
Barkapitalerhöhung gezeichnet werden, nicht spätestens bis zum
31.10.2013 ein Betrag i.H.v. EUR 8.497.490,- zufließt (wobei hiervon
dann im Grundsatz ein Betrag i.H.v. mindestens EUR 7.647.742,- von
Seiten der Antragstellerin zu 1.) zufließt; von diesem Grundsatz kann
wiederum dann eine Abweichung erfolgen, wenn es von Seiten der
Antragstellerin zu 3.) zu einem Verzicht auf die Bedingung nach § 5
Abs. 2 (vi) des Termsheet (75 %-Schwelle) und dennoch zur Zeichnung von
neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung von Antragstellerseite kommt:
im äußersten Fall kann es dabei sein, dass von Antragstellerseite ein
entsprechend verminderter Betrag i.H.v. dann nur mindestens rd. EUR
4.341.367,64 zufließt) und deswegen und aufgrund der dann
voraussichtlich nicht nochmaligen Verlängerung oder wesentlichen
Abänderung der zuletzt bis zum 18.10.2013 verlängerten und unter Ziffer
A.V. dieses Bescheides beschriebenen Stillhalte-Vereinbarung
(Stand-Still) vom 11.05.2012, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Höft & Wessel AG, Hannover, eröffnet wird;
und/oder
(d.) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. (a.) bis (c.) des Tenors
dieses Bescheides nicht erfüllt werden.
3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheides ergeht unter
folgenden Auflagen:
(a.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
unverzüglich mitzuteilen, wie viele Aktien und Stimmrechte die
Antragstellerin zu 1.) nach Maßgabe von Ziffer 1. und 2. (a.) des
Tenors dieses Bescheids erworben hat bzw. wie viele Stimmrechte aus von
der Antragstellerin zu 1.) dann gehaltenen Aktien den übrigen
Antragstellern (Antragstellerinnen zu 2.) bis 5.) sowie Antragsteller
zu 6.)) jeweils zuzurechnen sind und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.
und
(b.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
die Eintragung des Vollzuges (jedenfalls) der Barkapitalerhöhung gemäß
Ziffer 1. und 2. (a.) des Tenors dieses Bescheides durch Vorlage
geeigneter Nachweise (z.B. Handelsregisterauszug) in unverzüglicher Art
und Weise im Nachgang (spätestens) zum 31.10.2013 nachzuweisen.
und
(c.) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der
Befreiung gemäß Ziffer 2 (a.) bis (d.) des Tenors dieses Bescheides
rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im Befreiungsbescheid
dargelegten Gründen:
A.
I.
Zielgesellschaft ist die Höft & Wessel AG, eine Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Hannover unter HRB 57006. Die außerordentliche
Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat am 18. Juli 2013 beschlossen, das
Grundkapital der Zielgesellschaft von EUR 8.497.490,00 im Verhältnis von
5:1 um EUR 6.797.992,00 auf EUR 1.699.498,00 herabzusetzen (die
'Kapitalherabsetzung') und im Anschluss das auf EUR 1.699.498,00
herabgesetzte Grundkapital der Zielgesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu
EUR 8.497.490,00 durch Ausgabe von bis zu 8.497.490 neuen, auf den Inhaber
lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie (die 'Neuen Aktien')
auf bis zu EUR 10.196.988,00 zu erhöhen (die 'Kapitalerhöhung'). Die im
Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Neuen Aktien werden zum
Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Den Aktionären wird das gesetzliche
Bezugsrecht dergestalt gewährt, dass die Neuen Aktien mit der Verpflichtung
übernommen werden sollen, sie den Aktionären im Verhältnis 1:5 zum Bezug
anzubieten. Der Bezugspreis der Neuen Aktien beträgt EUR 1,00 (der
'Bezugspreis'). [Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung und die
Durchführung der Kapitalherabsetzung wurden am 4. September 2013, der
Beschluss über die Kapitalerhöhung wurde am 17. September 2013 in das
Handelsregister der Zielgesellschaft beim Amtsgericht Hannover, HRB 57006,
eingetragen. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN
DE000A1X3X66 (vormals: DE0006011000) zum Handel im regulierten Markt der
Wertpapierbörse Frankfurt am Main (Prime Standard) zugelassen.]
Tochterunternehmen der Zielgesellschaft sind (1.) die Metric Group Holdings
Ltd., Swindon, Vereinigtes Konigreich (nachfolgend 'Metric Holdings'),
sowie (2.) die Skeye Partner Support Center GmbH, Leipzig (nachfolgend
'Skeye'). Die Metric Holdings hat ihrerseits zwei Tochterunternehmen, (a.)
die Metric Group Ltd., Swindon, Vereinigtes Konigreich (nachfolgend 'Metric
Ltd.'), sowie (b.) die Metric Group Inc., Mount Laurel/New Jersey,
Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend 'Metric Inc.') (die
Zielgesellschaft und ihre vorgenannten Tochterunternehmen sowie wiederum
deren vorgenannte Tochterunternehmen zusammen nachfolgend die 'Höft &
Wessel-Gruppe').
Die Zielgesellschaft ist selbst operativ tätig; daneben finanziert sich die
Metric Holdings über die Zielgesellschaft. Die Finanzierung der Metric
Holdings über die Zielgesellschaft hat nach Ansicht der Antragsteller keine
Auswirkungen auf das Sanierungsvorhaben in Bezug auf die Zielgesellschaft.
II.
Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf unter HRB 66706.
Die Antragstellerin zu 2.) ist ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 50570. Die Antragstellerin zu 2.) halt
sämtliche Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 1.).
Die Antragstellerin zu 3.) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf unter HRB 41756. Die Antragstellerin zu 3.) halt sämtliche
Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2.).
Die Antragstellerin zu 4.) ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in
Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf unter HRA 22156. Sie hält sämtliche Aktien der Antragstellerin
zu 3.).
Die Antragstellerin zu 5.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit Sitz in Düsseldorf. Sie ist eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 68391. Die Antragstellerin zu 5.) ist
alleinige Komplementärin der Antragstellerin zu 4.).
Der Antragsteller zu 6.) ist eine natürliche Person und kann beherrschenden
Einfluss auf die Antragstellerin zu 4.) ausüben. Zudem hält er die Mehrheit
der Anteile an der Antragstellerin zu 5.).
III.
Die Horn & Company Technology GmbH, Düsseldorf (nachfolgend die
'Gutachter'), wurde von der Zielgesellschaft beauftragt, in der Funktion
eines unabhängigen Dritten ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft
offenbar in Anlehnung an IDW-Standard 6 (nachfolgend das 'Gutachten') zu
erstellen. Das vorgelegte Gutachten datiert auf den 06. August 2013.
IV.
Die Entwürfe der Jahresberichte 2011 und 2012 weisen in der Retrospektive
darauf hin, dass sich in den Jahren 2011 und 2012 bei der Zielgesellschaft
kontinuierliche Umsatzrückgange bemerkbar gemacht hatten. Der Rohertrag sei
abgesunken, die Personalkosten seien zu hoch gewesen und auch die
Kennzahlen zu sonstigen betrieblichen Aufwendungen hätten sich massiv
verschlechtert. Als Folge dessen habe die Zielgesellschaft im Geschäftsjahr
2011 mit Umsatzerlösen i.H.v. EUR 53,3 Mio. ein Betriebsergebnis (EBIT)
i.H.v. EUR -12,2 Mio. erzielt. Im Geschäftsjahr 2012 sei mit Umsatzerlösen
i.H.v. EUR 50,2 Mio. ein Betriebsergebnis (EBIT) i.H.v. EUR -8,8 Mio.
erzielt worden. Die Bankverbindlichkeiten der Zielgesellschaft hatten sich
Ende des Jahres 2012 auf EUR 18,9 Mio. (Vorjahr: EUR 16,2 Mio.) belaufen.
Das Eigenkapital der Zielgesellschaft sei im Geschäftsjahr 2011 von rd. EUR
21,9 Mio. auf EUR 8,1 Mio. abgesunken. Ende 2012 sei ein nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.H.v. EUR -2,8 Mio. ausgewiesen worden.
Seit Ende des Jahres 2012 sei die Zielgesellschaft bilanziell überschuldet.
Für den Herbst 2013 werde eine Liquiditätsunterdeckung i.H.v. EUR 3,5 Mio.
erwartet, die Zielgesellschaft befinde sich in einer Liquiditätskrise.
Gestützt auf Annahmen in der Dokumentation zur operativen Restrukturierung
der Zielgesellschaft vom 11. Mai 2012 weisen die Abschlussprüfer in der
Statusmitteilung der Abschlussprüfer 2011 darauf hin, dass es für eine
(positive) Fortführungsprognose im Hinblick auf die Zielgesellschaft
gezielter Maßnahmen bedürfe, wozu v.a. die Behebung eines
Liquiditätsbedarfs i.H.v. EUR 3,5 Mio. und die Abstellung der Unterdeckung
im Eigenkapital zählten, die im Rahmen von Verhandlungen mit den
kreditgebenden Banken zu gewährleisten seien. Basis dessen sei die
Durchfinanzierung des Geschäfts und ein positives Reinvermögen. In der
Statusmitteilung der Abschlussprüfer im Jahr 2012 wird auf das negative
Eigenkapital der Zielgesellschaft per 31. Dezember 2012 i.H.v. EUR -2,8
Mio. und damit eine bilanzielle Ãœberschuldung hingewiesen. Ebenfalls findet
sich hier der Hinweis wieder, dass für die Annahme der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit grundsätzlich die Durchfinanzierung des Geschäfts und
ein positives Reinvermögen erforderlich seien.
Auch im Gutachten wird festgestellt, dass sich auf Basis der
Kurzfristplanung der Zielgesellschaft, die zu Ende November 2013 eine
Unterdeckung auf Ebene der Zielgesellschaft von max. EUR 3,5 Mio. aufweist,
abzeichnet, dass die Zielgesellschaft ohne entsprechende
Sanierungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig wohl werden würde.
Schließlich weist das Gutachten rekurrierend auf die nach HGB-Standard
erstellten Bilanzen der Zielgesellschaft per Dezember 2007 bis Dezember
2012 und eine Projektion der Eigenkapitalentwicklung der Zielgesellschaft
(Plankapitalflussrechnung) darauf hin, dass das hälftige Grundkapital der
Zielgesellschaft aufgrund von Korrekturbuchungen im Rahmen der
Jahresabschlussprüfungen 2011 und 2012 unterschritten wurde, was in der
Folge die daher erforderliche ordentliche Hauptversammlung der
Zielgesellschaft am 18. Juli 2013 ausgelöst hat. Demgemäß führte die
Jahresabschlussprüfung 2012 zu einer veränderten Bewertung wesentlicher
GuV- und Bilanzpositionen der Zielgesellschaft einhergehend mit
Korrekturbuchungen und einer Öffnung des zu diesem Zeitpunkt bereits
geprüften Jahresabschlusses 2011. Im Ergebnis wurde der kritische Wert
eines hälftigen Grundkapitals der Zielgesellschaft i.H.v. EUR 4,25 Mio.
unterschritten. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der
Zielgesellschaft lag nach Maßgabe einer Projektion der
Eigenkapitalentwicklung der Zielgesellschaft nach HGB-Standard zum 31.
Dezember 2012 bei EUR -2,8 Mio. und nach Maßgabe der Bilanz der
Zielgesellschaft nach HGB-Standard zum 30.06.2013 bei EUR -4,5 Mio.
Die Antragsteller schließen sich der Einschätzung der Gutachter im
Wesentlichen an. Auch sie sehen die Zielgesellschaft als derzeit in einer
schweren und existenzbedrohenden Ertrags- sowie Liquiditätskrise befindlich
und in ihrem Bestand gefährdet. Die bestandsgefährdenden Risiken ergaben
sich zunächst aus der dargestellten bilanziellen Überschuldung der
Zielgesellschaft. Weiterhin gehen die Antragsteller zwar von einer
Liquiditätskrise als aktuell bestandsgefährdendes Risiko im Hinblick auf
die Zielgesellschaft aus, indes derzeit trotz der fehlenden Annahme des
Going Concern seitens der Abschlussprüfer noch nicht vom Vorliegen eines
Insolvenzgrundes. Ihrer Meinung nach konnte die Überschuldung i.S.d. § 19
Abs. 2 Satz 1 InsO jedenfalls bei vollständiger Umsetzung des
Sanierungskonzeptes abgewendet werden. Die positive Fortführungsprognose
dauere auch bis zur vollständigen Umsetzung des Sanierungskonzeptes an,
solange die Banken den Stand-Still (vgl, nachfolgend A.V.)
aufrechterhielten und ihre Darlehensforderungen nicht vorab fällig stellen
würden.
Insgesamt ist dem Gutachten nach eine existenzbedrohende Liquiditätskrise
auf Seiten der Zielgesellschaft gegeben, die sich auch als operative und
finanzielle Krise darstellt und im Wesentlichen durch die Entwicklung des
operativen Geschäfts der Zielgesellschaft sowie die
Restrukturierungsaufwendungen zur Wiederherstellung der
Wettbewerbsfähigkeit getrieben ist.
V.
Das Sanierungskonzept aus dem Gutachten stellt einerseits auf die operative
Sanierung der gesamten Höft & Wessel-Gruppe, andererseits auf die
finanzielle Sanierung der Zielgesellschaft ab.
Im Rahmen einer im Sommer 2012 eingeleiteten (ersten) Restrukturierung hat
die Zielgesellschaft daher u.a. das operative Restrukturierungsprogramm
'H&W 2.0' (nachfolgend die 'operative Sanierung') aufgesetzt. Dieses sah
bzw. sieht, wie auch aus der Präsentation der Zielgesellschaft 'SUMMARY
RESTRUKTURIERUNG H&W 2.0' vom 12. Juli 2013 ersichtlich, leistungs- und
finanzwirtschaftliche Maßnahmen mit dem Ziel einer operativen
Ergebnissteigerung bis Ende 2014 i.H.v. EUR 11,4 Mio. vor. Von diesen
Sanierungsmaßnahmen ist zum Stand 30. Juni 2013 ein Volumen i.H.v. EUR 10,3
Mio. bereits umgesetzt worden.
Die nunmehr im Fokus stehende finanzielle Sanierung der Zielgesellschaft
sieht vor, dass v.a. nach erfolgter Kapitalherabsetzung die Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen (Barkapitalerhöhung) durchgeführt wird, um der
Zielgesellschaft neue Liquidität i.H.v. bis zu EUR 8.497,490,- zuzuführen
und gleichzeitig den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v.
EUR -4,5 Mio. per 30. Juni 2013 auszugleichen und die Eigenkapitalbasis der
Zielgesellschaft um rd. EUR 8,5 Mio. zu stärken.
Daneben soll es zu einem Mitwirken von dritter Seite (also nicht
unmittelbar durch die Antragstellerin zu 1.) oder einem der übrigen
Antragsteller als einlegendem Investor der finanziellen Sanierung) kommen.
Zum einen sollen die finanzierenden Banken auf ca. 53% ihrer
Darlehensforderungen verzichten, um einen angemessenen Verschuldungsgrad
(verbleibende Verbindlichkeiten: EUR 8,5 Mio.) zu gewährleisten und die
Kapitaldienst- und Renditefähigkeit der Zielgesellschaft durch Reduzierung
der auf der Zielgesellschaft liegenden Schuldenlast (Anpassung der
Kreditkonditionen) wiederherzustellen (der reine Schuldenschnitt sowie die
hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Anpassung der
Kreditkonditionen - zusammen nachfolgend der 'Haircut'). Zum anderen sollen
die parallel zugesagten Factoring- und Avalkreditlinien dabei bis
mindestens April 2015 bestehen bleiben. Schließlich sollen mehrere
Leasingraten in Betreff der von der Zielgesellschaft in Hannover genutzten
Büroräume gestundet werden.
Schließlich bedarf es, gewissermaßen als Zwischenschritt bis zum Vollzug
von Kapitalerhöhung und Haircut, der Fortdauer der Stillhalte-Vereinbarung,
die zwischen der Zielgesellschaft und den finanzierenden Banken
(nachfolgend der 'Stand-Still') erstmals am 11. Mai 2012 vereinbart wurde.
Die Antragsteller weisen insoweit ausdrücklich auf eine Kohärenz mit der
Sanierungsbedürftigkeit/Sanierungslage der Zielgesellschaft hin: Zum
Zeitpunkt des Eintritts der vorausgesagten Liquiditätslücke im November
2013 würde die Zielgesellschaft ihrer Ansicht nach zahlungsunfähig sein,
sollte ihr bis dahin kein frisches Kapital im Wege der Kapitalerhöhung zur
Verfügung gestellt werden. Eine Insolvenz wäre ihrer Auffassung nach in
diesem Fall unvermeidbar. Bereits seit dem Frühjahr 2012 (und derzeit erst
recht) wäre die Zielgesellschaft zahlungsunfähig und damit insolvent, wenn
nicht die finanzierenden Banken im Wege des Stand-Still davon abgesehen
hätten, ihre ihnen zustehenden Rechte zur Kündigung der bestehenden
Darlehen auszuüben. Von der Einforderung der fälligen Tilgungen und von
Kündigungen hätten die finanzierenden Banken einstweilen nur in der
Erwartung abgesehen, dass die Zielgesellschaft über Kapitalmaßnahmen nach
Art der Maßnahmen des Sanierungskonzeptes saniert werde und sich damit ihre
Aussichten auf eine teilweise Realisierung ihrer Kreditforderungen
verbessern werden.
VI.
Am 18. Juli 2013 hat die Antragstellerin zu 3.) mit der Zielgesellschaft
und den die Zielgesellschaft finanzierenden Banken eine
Sanierungsvereinbarung geschlossen (nachfolgend 'Termsheet'). Die
Antragstellerin zu 3.) hat sich im Termsheet verpflichtet, unter bestimmten
Bedingungen bis zu 8.497.490 der in der auf der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft am 18. Juli 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung
geschaffenen Neuen Aktien, für die die Bezugsrechte von den bestehenden
Aktionären nicht ausgeübt wurden, zu dem Bezugspreis von EUR 1,00 zu
zeichnen und den Ausgabebetrag zu zahlen oder zu veranlassen, dass ein von
ihr benanntes mit ihr verbundenes Unternehmen der Droege-Gruppe die Aktien
zeichnet und den Ausgabebetrag zahlt. Dieser fest zugesagte
Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) kann bis zu EUR 8.497.490
betragen.
Allerdings steht die Verpflichtung der Antragstellerin zu 3.) aus dem
Termsheet u.a. unter der Bedingung, dass die Antragstellerin zu 3.) bzw.
ein verbundenes Unternehmen der Droege-Gruppe in einem solchen Umfang zur
Zeichnung der Neuen Aktien zugelassen wird, so dass sich die bezogene
Beteiligung an der Zielgesellschaft nach Vollzug der Kapitalerhöhung auf
mehr als 75 % beläuft (nachfolgend die '75 %-Schwelle').
Im Hinblick auf die vorgenannte Verpflichtung hat die Antragstellerin zu
1.) eine schriftliche Absichtserklärung, datiert auf den 26. August 2013,
vorgelegt, wonach sie als ein mit der Antragstellerin zu 3.) verbundenes
Unternehmen die von den bezugsberechtigten Altaktionären nicht gezeichneten
Neuen Aktien der Zielgesellschaft zeichnen, den entsprechenden
Ausgabebetrag zahlen und den Verpflichtungen der Antragstellerin zu 3.) aus
dem Termsheet beitreten will (nachfolgend die 'Absichtserklärung').
Die Antragsteller gehen u.a. aufgrund der wirtschaftlichen Lage der
Zielgesellschaft davon aus, dass nur wenige Aktionäre der Zielgesellschaft
ihr Bezugsrecht ausüben werden und sich die bezogene Beteiligung an der
Zielgesellschaft nach Vollzug der Kapitalerhöhung auf mehr als 75 %
belaufen wird.
VII.
Bei Realisierung des finanziellen Sanierungskonzepts gehen die Gutachter in
ihrem Gutachten von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der
Zielgesellschaft und insbesondere von einer nachhaltigen Ãœberwindung der
Liquiditätskrise im Herbst 2013 sowie der Behebung der bilanziellen
Ãœberschuldung aus.
Die Gutachter bestätigen in ihrem Gutachten, dass sowohl die
Zielgesellschaft als auch ihre wesentlichen operativen
Tochtergesellschaften sanierungsfähig sind, wenn die im Rahmen des
Restrukturierungskonzepts geplanten Maßnahmen innerhalb des
Planungszeitraums konsequent und zeitgerecht umgesetzt werden.
VIII.
Die Antragsteller haben beantragt, im Hinblick auf den beabsichtigten
Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von
den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden. Sie sind der Ansicht, dass
aufgrund der beabsichtigten Sanierung eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV gerechtfertigt ist. Die
Zielgesellschaft sei sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig.
Die Antragsteller leisteten auch einen erheblichen Sanierungsbeitrag. Sie
vertreten dabei u.a. die Ansicht, dass der Erwerb der Kontrolle über die
Zielgesellschaft durch sie vorhersehbar bzw., zu erwarten sei, da sie
voraussichtlich die eingezogene 75 %-Schwelle erreichen und damit die
Kontrollschwelle aus §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten werden, ohne dass
es auf eine Betrachtung der Lage nach einem möglichen Verzicht auf besagte
Schwelle ankäme. Das Überschreiten der 75 %-Schwelle und damit die
Umsetzung des (finanziellen) Sanierungskonzeptes (auch nach Maßgabe der
Bedingungen des Termsheet) sei jedenfalls überwiegend wahrscheinlich.
B.
Die Antragsteller sind unter Berücksichtigung der Interessen der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2
WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV zu befreien, da die Erlangung der
Kontrolle einer Zielgesellschaft durch die Antragsteller im Zusammenhang
mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen wird.
I.
Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Sie sind fristgerecht gestellt
worden. Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, nach denen
von einer Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft
auszugehen ist. Die Anträge können zudem in einem einheitlichen Verfahren
beschieden werden. Schließlich besteht auch das notwendige
Sachbescheidungsinteresse besteht. Es ist zum Zeitpunkt der Antragstellung
vorhersehbar und sehr wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1.) die
Kontrolle über die Zielgesellschaft nach §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen
wird, indem sie die Neuen Aktien im Wege der Kapitalerhöhung zeichnet.
Ferner werden auch die übrigen Antragssteller mittelbar die Kontrolle über
die Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erlangen.
II.
1.
Mit Einbuchung der Neuen Aktien wird die Antragstellerin zu 1.) die
Kontrolle über die Zielgesellschaft nach §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen,
indem sie die Neuen Aktien im Wege der Kapitalerhöhung zeichnet. Ferner
werden auch die übrigen Antragssteller mittelbar auch die Kontrolle über
die Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erlangen.
2.
Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken
im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich aus der
drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie der bilanziellen Überschuldung der
Zielgesellschaft.
Nach Einschätzung der Abschlussprüfer der Zielgesellschaft sowie dem
Ergebnis des Gutachtens liegen Umstände vor, die die Fortführung der
Zielgesellschaft in Frage stellen, indem sie insbesondere zum Insolvenzfall
führen können. Sofern die Gefahr einer Insolvenz oder Liquidation eines
Unternehmens besteht, liegen jedenfalls auch bestandsgefährdende Risiken im
Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB vor, welche geeignet sind, die
Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu belegen.
Die Gutachter sind der Meinung, dass ohne die Umsetzung der geplanten
Sanierungsmaßnahmen bei der Zielgesellschaft v.a. von einer drohenden
Zahlungsunfähigkeit aufgrund der sich für November 2013 abzeichnenden
Liquiditätslücke ausgegangen werden müsse. Diese insoweit bestehende
Liquiditätskrise wird als existenzbedrohend beschrieben, was offenbar
zugleich eine potenziell negative Fortbestehensprognose impliziert. Somit
ist insbesondere nach den Feststellungen des Gutachters vor diesem
Hintergrund von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 18 InsO und
damit von einem bestandsgefährdenden Risiko gemäß § 321 Abs. 1 Nr. 3 HGB
auszugehen.
Über das bestandsgefährdende Risiko des sich abzeichnenden
Liquiditätsengpasses hinaus stellt sich auch die seitens der Antragsteller
herausgestrichene bilanzielle Ãœberschuldung der Zielgesellschaft als ein
den Bestand der Zielgesellschaft gefährdendes Risiko dar. Darauf deutet
bereits die Einberufung der Hauptversammlung vom 18. Juli 2013 im Lichte
der Verlustanzeige des hälftigen Grundkapitals i.S.d. § 92 Abs. 1 AktG hin.
Denn ein solches wird bereits als Indiz für das Vorliegen
bestandsgefährdender Risiken - gerade im Hinblick auf den sich
abzeichnenden Insolvenzgrund der Überschuldung i.S.d. § 19 InsO - gedeutet.
Zwar bedarf es für den Insolvenzgrund i.S.d. § 19 InsO neben der
bilanziellen Überschuldung noch einer negativen Fortführungsprognose.
Allerdings zeigt der Verweis der Antragsteller darauf, dass jedenfalls bei
Umsetzung des Sanierungskonzeptes von einer positiven Fortführungsprognose
ausgegangen werden müsse, dass im Umkehrschluss derzeit (ohne Umsetzung des
Sanierungskonzeptes und v.a. auch im Falle der Beendigung des Stand-Still)
die Fortführungsprognose in Bezug auf die Zielgesellschaft wohl negativ
ausfallen würde.
Umstände, die der Einschätzung der Abschlussprüfer und des Gutachtens im
Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft widersprechen
würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich deren Einschätzung
anhand der wirtschaftlichen Kennzahlen der Zielgesellschaft nachvollziehen.
3.
Das Sanierungskonzept der Antragsteller ist auch geeignet, die drohende
Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft durch Zuführung neuer Liquidität,
wie auch die drohende Ãœberschuldung der Zielgesellschaft durch die
einzelnen Teilmaßnahmen des Haircut zu beheben und so die Sanierung der
Zielgesellschaft zu gewährleisten.
Nach Ansicht der Antragsteller sind die Maßnahmen des Sanierungskonzeptes
(die zu über 90 % umgesetzten operativen Maßnahmen sowie die nunmehrigen
finanziellen Maßnahmen) geeignet, um die Krisenursachen zu beheben und so
die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten. Die Feststellungen der
Gutachter zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft halten sie für
plausibel und nachvollziehbar. Sie beruhten ihrerseits auf Planungen des
Vorstands der Zielgesellschaft, nach denen von einer nachhaltigen
wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen sei. Der
Einstieg der Droege-Gruppe führe nicht nur zur entscheidenden
Kapitalzufuhr, sondern sei auch nachhaltig. Das Restrukturierungskonzept
des Vorstands der Zielgesellschaft seinerseits sei ferner geeignet, die
Krise der Zielgesellschaft zu beseitigen und ihre Sanierung zu bewirken.
Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die operative Sanierung zu einer
Absenkung der Kostenbasis geführt habe; die durch die operative Sanierung
bislang gebundene Liquidität könne nach Abschluss wieder in Aufträge, sowie
Forschung und Entwicklung fließen und im Verbund mit der finanziellen
Sanierung die für die Zielgesellschaft derzeit bestehenden
bestandsgefährdenden Risiken beseitigen. Hiernach und in Anbetracht der
bestehenden Auftragslage könne die Zielgesellschaft künftig wieder als
wirtschaftlich gesund angesehen werden.
Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen der Gutachter im
Wesentlichen geteilt. Deren Feststellungen zur Sanierungsfähigkeit der
Zielgesellschaft können auch als plausibel und nachvollziehbar angesehen
werden. Insgesamt ist von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der
Zielgesellschaft auszugehen. Jedenfalls wird in Ansehung der plausibel
vorgetragenen Eignung der Sanierungsmaßnahmen zur Abstellung der
bestandsgefährdenden Risiken mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die
Liquiditätslücke im November 2013 abgedeckt werden können und der
Zielgesellschaft auf mittelfristige Sicht eine ausreichend große Liquidität
zur Verfügung stehen. Zugleich steht zu erwarten, dass die bilanzielle
Ãœberschuldung abgestellt wird. Laut den Feststellungen der Gutachter ist es
möglich, dass der bislang im November 2013 (ohne Sanierungsmaßnahmen)
voraussichtlich nicht gedeckte Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft
i.H.v. EUR 3,5 Mio. (inkl. Headroom) durch die Liquiditätszufuhr aus der
Kapitalerhöhung i.H.v. rd. EUR 8,5 Mio. beseitigt würde. Es käme ihrer
Meinung nach dann nach Abdeckung der Liquiditätslücke sogar zu einem
Liquiditätsüberschuss, wovon ein Teil für den Ankauf von
Bankverbindlichkeiten im Rahmen des Haircut verwendet werden könnten, so
dass in der Folge ein gewisser Liquiditätspuffer zur Verfügung stünde. Im
Verbund von Liquiditätspuffer und dem in den genannten EUR 3,5 Mio.
inkludierten Headroom gäbe es nach Vollzug der Kapitalerhöhung den
Feststellungen der Gutachter nach eine dann vorhandene Cash-Reserve.
Insgesamt kommen die Gutachter zu der Einschätzung, dass unter der
Bedingung der Durchführung der im Sanierungskonzept beschriebenen
finanziellen Sanierungsmaßnahmen (Kapitalerhöhung; Verlängerung des
Stand-Still bis zum Closing; Umsetzung des Haircut) keine
Zahlungsunfähigkeit auf Seiten der Zielgesellschaft eintreten und kein
Ãœberschuldungsstatus mehr vorliegen werde.
Auch die Feststellungen der Gutachter zur Sanierungsfähigkeit der
Zielgesellschaft können als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden.
Sie beruhen ausweislich der Darstellungen des Gutachtens wesentlich auf
Planungen des Vorstandes der Zielgesellschaft. Insgesamt ist von einer
nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.
4.
Sowohl die Antragsteller als auch die finanzierenden Banken haben sich dazu
bereit erklärt, im Rahmen des Sanierungskonzepts erheblich zu den
Sanierungskosten beizutragen oder in sonstiger Weise zu helfen.
Die Antragsteller werden aller Voraussicht nach im Rahmen der
Kapitalerhöhung ohne Verzicht auf die 75 %-Schwelle einen Sanierungsbeitrag
in Höhe eines Betragswertes zwischen EUR 7.647.742,- (Mindesteinlage der
Antragsteller ohne Verzicht auf die 75 %-Schwelle) und EUR 8.497.490,-
(Höchsteinlage der Antragsteller ohne Verzicht auf die 75 %-Schwelle) an
die Zielgesellschaft leisten, wobei dieser jeweilige Betrag vollständig den
dringlichsten Liquiditätsbedarf der Zielgesellschaft i.H.v. EUR 3,5 Mio.
wie auch den Betragswert i.H.v. EUR 3,3 Mio. zur vorrangigen Bekämpfung der
bilanziellen Ãœberschuldung der Zielgesellschaft durch den Haircut,
vollständig abdeckt. Selbst im Falle eines möglichen Verzichts auf die 75
%-Schwelle und einer dann erfolgenden Entscheidung dahingehend, dass
trotzdem Neue Aktien auf Antragstellerseite gezeichnet werden, werden die
Antragsteller dann dennoch einen erheblichen Betragswert zur Sanierung der
Zielgesellschaft i.H.v. mindestens rd. EUR 4.341.367,64 (Mindesteinlage der
Antragstellerseite bei Verzicht auf die 75 %-Schwelle) leisten.
Der mit den finanzierenden Banken vereinbarte Haircut ist dagegen als bloße
Sanierungshilfe seitens eines Dritten zu erachten. Denn es fehlt für eine
Qualifizierung als Sanierungsbeitrag letztlich an dem Umstand, dass der
finanzielle Beitrag als Beitrag Dritter wirtschaftlich nicht den
Antragstellern zuzurechnen ist.
Gleichwohl trägt der Haircut in entscheidender Weise zum Gelingen des
gesamten Sanierungskonzeptes bei und ist von wirtschaftlich nicht geringer
Tragweite. Auch wenn die Liquiditätslage der Zielgesellschaft hiervon nur
mittelbar bzw. in geringerem Umfange durch Reduktion der Zinszahlungen
berührt wird, so ist die Auswirkung des Haircut auf die Behebung der
bilanziellen Ãœberschuldung der Zielgesellschaft als weiteres
bestandsgefährdendes Risiko i.S. einer damit einhergehenden drohenden
Überschuldung nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Standards immens.
Sämtliche Beträge, auch der Betragswert der Mindesteinlage der
Antragsteller bei Verzicht auf die 75 %-Schwelle, erfüllen dabei die
Voraussetzung des wesentlichen wirtschaftlich messbaren Beitrags zur
Sanierung.
5.
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung
der Interessen der Antragsteller mit denen der Altaktionäre der
Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei
Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG-AV grundsätzlich vom Vorrang der
Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll
der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was letztlich im
Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da sie ansonsten die
Folgen einer zunächst noch drohenden, bald aber höchstwahrscheinlich
eintretenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten.
Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen
Sanierungsbeitrage zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann
ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der
Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu
müssen, das Ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen
Umfang auferlegen würde. Ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der
Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen.
Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich zu erteilen, wenngleich diese Befreiung auch
mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.
Hierzu entgegenstehende Interessen der Altaktionäre der Zielgesellschaft,
denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den
Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung zudem ein besonderes
Gewicht zukommen müsste, sind - abgesehen von dem Interesse, an der
Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht erkennbar.
Zwar werden die Aktienbeteiligungen der Altaktionäre der Zielgesellschaft
durch die beabsichtigte Barkapitalerhöhung verwässert. Insofern tragen die
Altaktionäre der Zielgesellschaft einen Teil der in der Vergangenheit bei
der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mittelbar über den Wertverlust
ihres Aktienbesitzes mit. Allerdings profitieren auch die Altaktionäre
letztlich von einer Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese gelingt.
Insofern besteht auch für die Altaktionäre der Zielgesellschaft die Chance
einer positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der
Angebotspflicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens
der Antragsteller zu rechtfertigen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund,
dass die Altaktionäre vorliegend sogar ihr Bezugsrecht ausüben können und
damit auch hierüber von den Chancen der möglicherweise erfolgreichen
Sanierung der Zielgesellschaft profitieren können.
III.
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. (a.) bis (d.)
des Tenors dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
IV.
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3. (a.) bis (c.) des Tenors
dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Ende der WpÃœG-Meldung
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart