Ciper & Coll. die Rechtsanwälte für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Schmerzensgeld (bundesweit) erhöhen weiter ihre Erfolgsstatistik. Dr. Dirk C. Ciper LLM berichtet über aktuelle Prozesserfolge:
(firmenpresse) - In einem Arzthaftungsprozess ist es für einen geschädigten Patienten generell wichtig, qualifiziert juristisch vertreten zu sein. Ciper & Coll. verfügen darüberhinaus über einen umfangreichen Pool hochqualifizierter fachmedizinischer Gutachter jeder Fachrichtung, die bei Bedarf hinzugezogen werden können. Die juristische und fachmedizinische Kompetenz führt zu einer Erfolgsstatistik, die bundesweit einmalig sein dürfte. Dr. Dirk C. Ciper, Fachanwalt für Medizinrecht informiert über einige aktuelle Prozesserfolge der Sozietät:
1.
Fehlgeschlagener Herzklappeneinsatz - OLG Düsseldorf Az.: I - 8 U 80/07
Chronologie:
Der Vater des Klägers begab sich in das Krankenhaus der Beklagten zum Einsatz einer künstlichen Herzklappe, wobei es zu Komplikationen während der Operation kam, die in der Folge zu einer zerebralen Schädigung führten, in deren Folge der Patient im Dezember 1999 schließlich verstarb.
Die im Rahmen der Herzoperation erlittene zerebrale Schädigung war derart massiv, dass ein intraoperativer Fehler, namentlich eine fehlerhafte Entlüftung vorgeworfen wurde.
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage nach Beweisaufnahme ab, woraufhin der Kläger vor das OLG Düsseldorf zog. Das OLG hinterfragte nochmals die fachmedizinische Seite mittels Sachverständigen, der im Ergebnis mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, dass ein derartiges Versäumnis bei der Überwachung der Vitalparameter schlechterdings nicht vorkommen darf.
Es konnte ein Vergleich erzielt werden, wonach sich die Parteien auf eine Gesamtentschädigung in Höhe von rund 150.000,- Euro einigten.
2.
Verzögerte Diagnostik bei akuter Ileus-Situation, LG Wuppertal, Az: 5 O 345/00
Chronologie: Die verstorbene Ehefrau des Klägers wurde im Februar 1998 im Klinikum der Beklagten stationär wegen akut auftretender Bauchschmerzen in der chirurgischen Abteilung des beklagten Klinikums behandelt. Trotz akut eintretender Schmerzprogressionen, Erbrechen, Übelkeit wurde weder anamnestisch, noch klinisch, sonographisch oder radiologisch der Ausschluss einer aktuen Ileus-Situation systematisch verfolgt und ausgeräumt. Durch diese zumindest über fünf Tage lang verzögerte Diagnostik entwickelte sich eine fortgeschrittene Bauchfellentzündung, aufgrund derer die Patientin verstarb.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme vor dem LG Wuppertal mit einer Verfahrensdauer von rund 9 Jahren (!) in der der gerichtlich bestellte Gutachter grobe Fehlerhaftigkeiten der Behandlung im Klinikum der Beklagten konstatierte, wurde folgender Vergleich geschlossen:
Die Beklagte zahlt an den Kläger 15.000,00 Euro, hierin sind enthalten ein Betrag von 10.000,00 Euro auf das vom Kläger aus ererbten Recht nach seiner verstorbenen Ehefrau eingeklagte Schmerzensgeld der verstorbenen Ehefrau sowie ein weiterer Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro als eigenes Schmerzensgeld des Sohnes.
Die Beklagte verpflichtet sich, allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Fehlbehandlung seiner verstorbenen Ehefrau in der Zeit vom 10.02.1998 bis 30.09.1998 entstanden ist, bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
3.
Fehlgeschlagene Koronarangiographie, OLG Hamm Az. I-3 U 41/09
Chronologie:
Der Kläger, ein niedergelassener Urologe befand sich in der Zeit von 2001 - 2004 in kardiologischer Behandlung. Im Januar 2004 wurde eine Koronarangiographie vorgenommen, anlässlich derer es zu Komplikationen kam, der Kläger einen ausgedehnten Herzhinterwandinfarkt erlitt, die Nieren nicht mehr arbeiteten und der Kläger in ein künstliches Koma versetzt wurde. In der Folge musste dem Kläger zunächst ein Kunstherz, später ein neues Herz implantiert werden. Der Kläger ist seither gesundheitlich schwer geschädigt und mußte seine Arztpraxis aufgeben.
Nachdem das LG Essen die Klage nach umfassender Beweisaufnahme abgewiesen hatte, kam das OLG Hamm nach erneuter Beweisaufnahme zu folgendem Ergebnis:
Urteil:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.01.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen aus der Behandlung vom 23.01.2004 entstandenen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Aus den Urteilsgründen:
Die Beklagten haften jedoch für die aufgrund der Koronarintervention vom 23.01.2004 eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers, weil dessen Einwilligung in die durchgeführten Maßnahmen nicht auf einer rechtzeitigen, die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten ausreichend gewährleistenden ärztlichen Aufklärung beruhte.
Kurfürstendamm 217, 10719 Berlin