Fahrgäste der Bahn können Entschädigung bei Streik, Unfällen oder Unwettern verlangen
(firmenpresse) - Verbraucherschutzrecht gestärkt: Bahnunternehmen müssen im Falle von Verspätung die Fahrgäste entschädigen. Bei Verspätungen von mehr als einer und weniger als zwei Stunden mindestens in Höhe eines Viertels des Fahrpreises. Bei einer Verspätung von zwei Stunden oder mehr in Höhe der Hälfte des Fahrpreises.
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde die Frage vorgelegt, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt, z. B. Unwetter, Streik etc. beruht. Die Bahnunternehmen argumentierten, für Verspätungen wegen höherer Gewalt könnten sie nicht in Verantwortung gezogen werden.
Der EuGH sah dies anders: Die einschlägigen Vorschriften für die internationale Personenbeförderung regeln zwar, dass die Unternehmen bei Unwettern und Streiks von seiner Entschädigungspflicht befreit sei. Dies beziehe sich aber nur auf die Schäden, die dem Fahrgast als Folge von Verspätung und Zugausfällen entstanden seien. Passagiere müssten aber dafür entschädigt werden, dass sie mit ihrem Ticket den Preis für eine Dienstleistung gezahlt hätten, die nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbracht worden sei.
Das Urteil gilt nur für Bahnkunden, nicht dagegen für Bus- oder Flugreisen. Betroffene Kunden können nunmehr auch im Falle von Streiks oder Unwettern oder anderen Gründen der Verspätung in jedem Falle Entschädigung erhalten. Sollte das Unternehmen nicht einlenken, kann auch die Forderung durch einen Rechtsanwalt durchgesetzt werden.
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