PresseKat - Neue Biostoffverordnung ist in Kraft: Mehr Präventionsmaßnahmen im Gesundheitssektor verpflichtend

Neue Biostoffverordnung ist in Kraft: Mehr Präventionsmaßnahmen im Gesundheitssektor verpflichtend

ID: 959740

(PresseBox) - Mit der Neufassung der Biostoffverordnung ist der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU zur "Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor" in nationales Recht vollzogen. Sie ist nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23.07.2013 in Kraft getreten: Mit der rechtsgültigen Neufassung der Biostoffverordnung sind nicht nur Regelungen aus der EU-Richtlinie berücksichtigt, sondern diese auch in die Liste der Ordnungswidrigkeiten (Paragraph 20, BioStoffV) aufgenommen worden und unterliegen damit erstmals einer Sanktionierungsmöglichkeit.
Die wichtigsten Ergänzungen der Neufassung der Biostoffverordnung, finden sich in Paragraph 11. Der Arbeitgeber hat jetzt unter Anderem dafür zu sorgen, dass
- scharfe und spitze medizinische Instrumente durch solche ersetzt werden (soweit technisch möglich und zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich), bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht
- sichergestellt wird, dass gebrauchte Kanülen nicht in Schutzkappen zurückgesteckt werden (Ausnahme sind Tätigkeiten, die eine Mehrfachverwendung des medizinischen Instrumentes erforderlich machen und Verfahren, die ein sicheres, einhändiges Zurückstecken erlauben)
- für die Entsorgung spitzer und scharfer medizinischer Instrumente sowie gebrauchter sicherer Instrumente stich- und bruchfeste Abfallbehältnisse bereitgestellt werden.
Ein Verstoß gegen die Regelungen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Wer durch eine ordnungswidrige Handlung vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich jetzt nach Paragraph 26 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar (Auszug Paragraph 21 Straftaten - BioStoffV). Demnach droht ein Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe gem. Paragraph 25 (2) ArbSchG von 5.000 bis 25.000 Euro (je nach Tatbestand).
Die Vorschriften für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind von großer praktischer Bedeutung, und aufgrund des breiten Anwendungsbereiches besteht für viele Punkte Konkretisierungsbedarf in der täglichen Umsetzung. Eine angepasste Version der TRBA 250 wird für 2014 erwartet.




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Datum: 10.10.2013 - 10:35 Uhr
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