PresseKat - Ciper & Coll., bundesweit erfolgreich im Arzthaftungsrecht, Medizinrecht und beim Schmerzensgeld

Ciper & Coll., bundesweit erfolgreich im Arzthaftungsrecht, Medizinrecht und beim Schmerzensgeld, informieren:

ID: 960230

Erfolgreiche Rechtsberatung- und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Patientenrecht: Ciper & Coll., Rechtsanwälte auf Seiten der Geschädigten, erhöhen ihre Erfolgsstatistik in Deutschland:

(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient oftmals gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:

1.
Verspätete Karzinomdiagnose - LG Kempten, Az.: 2 O 905/07

Chronologie:
Die zum massgeblichen Zeitpunkt 46jährige Klägerin begab sich erstmals im Frühjahr 2004 u.a. wegen zeitweilig auftretender Nierenschmerzen in ärztliche Behandlung. Die Rückenschmerzen wurden durch den behandelnden Arzt der LWS zugeordnet. Bei Untersuchung der Blutwerte stellte der Mediziner eine deutlich ausgeprägte Anämie fest, weshalb die Klägerin medikamentös behandelt wurde, ohne jedoch der Ursache für die Anämie näher auf den Grund zu gehen.

Nachdem die Beschwerden sich massiv verschlimmerten, erfolgte im August 2004 eine stationäre Behandlung, im Rahmen derer auch die Nieren per Ultraschall untersucht wurden, ohne dass jedoch der zu diesem Zeitpunkt bereits hochgradig pathologische Befund eines Nierenzellkarzinoms erhoben wurde. Erst nach einem Arztwechsel wurde im Herbst 2005 die Diagnose eines fortgeschrittenen metastasierenden Nierenzellkarzinoms gestellt.

2.
Verspätete Behandlung eines Kompartment-Syndroms - LG Köln, Az.: 25 O 410/06

Chronologie:
Der zum Zeitpunkt der Schädigung vierjährige Kläger wurde in der Klinik der Beklagten urologisch behandelt. Nach der Operation trat bei ihm ein sogenanntes Kompartment-Syndrom ein.





Aus den Entscheidungsgründen:
Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass angesichts der nach der Operation aufgetretenen Komplikationen unverzüglich eine genaue neurologische Untersuchung hätte gemacht werden müssen, um ein Kompartment-Syndrom auszuschliessen. Die Verkennung der nach der Operation eingetretenen Schwellung und der Schmerzen und die Nichtreaktion sind als grob fehlerhaft anzusehen.

3.
Unterlassene präoperative Aufklärung und Arterien-Blutung bei ventraler Spondylodese-OP - LG Frankfurt/M., Az.: 2 - 18 O 216/06

Chronologie:
Die Klägerin litt an einem seit 13 Jahren zurückliegenden Bruch in Höhe der 12. Brustwirbelsäule. Im Rahmen eines operativen Eingriffs im Jahre 2004 wurde dazu die Vena iliaca sinistra freigelegt, wobei intraoperativ die Beckenarterie verletzt wurde. Nach Entfernung der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 wurde der aus der Knochenbank entnommene Hüftkopf in drei Segementen eingeholzt und die Wirbelkörper L4/L5 und das Os sacrum mit einer 75 mm Trägerstange miteinander fixiert.

Bereits eine Stunde nach OP-Ende entwickelt sich bei der Klägerin eine kreislaufrelevante Blutung, weswegen noch am gleichen Tage eine Revisions-OP notwendig wurde. Postoperativ kam es zur Ausbildung einer Verbrauchskoagulopathie und zur Entwicklung eines Durchgangssyndroms, was die Verlegung der Klägerin auf die Intensivstation erforderte, wo eine Langzeitintubation vorgenommen wurde.

Weitere Revisionsoperationen aufgrund nachfolgender Komplikationen waren erforderlich.

Der behandelnden Klinik wurde vorgeworfen, bei der Eindrehung einer Knochenschraube bei der Operation die Arteria iliaca interna verletzt zu haben und dadurch eine Not-Operation und weitere Revisionsoperationen nebst entstandener Beinthrombosen hervorgerufen zu haben. Darüber hinaus fehlte es an einer hinreichenden Risikoaufklärung der Klägerin, die bei Kenntnis dieser auf den dorsalen Wirbelsäuleneingriff verzichtet hätte.




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Datum: 10.10.2013 - 19:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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