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Ciper & Coll., die engagierten Rechtsanwälte für Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Schmerzensgeld informieren:

ID: 962823

Ciper & Coll. Rechtsanwälte sind erfolgreich in Deutschland auf den Gebieten des Arzthaftungsrechtes/Medizinrechtes tätig. Die Anwälte informieren über aktuelle Prozesserfolge:

(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient oftmals gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:

1.
Verletzung der Aufklärungspflicht anlässlich vorgenommener Hysterektomie - LG Berlin, 6 O 365/08

Chronologie:

Die Klägerin begab sich im Februar 2007 aufgrund dauerhafter Blutungen in das Krankenhaus der Beklagten. Hier wurde bei ihr eine Hysterektomie vorgenommen. Postoperativ stellten sich dauerhafte krampfartige und ziehende Schmerzen im Bauchbereich sowie Dehnungsschmerzen ein. Sämtlichen vor der Operation betriebenen sportlichen Aktivitäten wie Reiten, Aerobic etc., kann die Klägerin seit der OP nicht mehr nachgehen. Auch heute noch ist die Klägerin in ihrem Gesundheitszustand stark beeinträchtigt.

Verfahren:

Das Landgericht Berlin hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und Zeugen-/Parteieneinvernahme den Parteien zu einer vergleichsweise Regelung angeraten, wonach der Klägerin eine pauschale Gesamtabgeltung für die erlittenen und noch zu erleidenden Schädigungen in Höhe von 22.500,- Euro zu zahlen sei.

2.
Fehlgeschlagene Hysterektomie - OLG Hamm, I 3 U 7/09

Chronologie

Die Klägerin war seit 2001 bei einer niedergelassenen Gynäkologin in Behandlung. Diese überwies sie in das Krankenhaus der Beklagten, wo im Jahre 2005 eine vaginale Hysterektomie mit vorderer und hinterer Vaginalplastik erfolgte. Seit der Operation leidet die Patientin an Harnentleerungsstörungen, auch ein Sexualleben ist ihr nicht mehr möglich und es bestehen weitere erhebliche Gesundheitsbeschwerden sowie dauerhafte Unterbauchprobleme.





Verfahren

Nachdem die Versicherung des betreffenden Krankenhauses jegliche Regulierung ausgeschlossen hatte, musste die Patientin gerichtliche Hilfe zum Landgericht Arnsberg (Az. I - 5 O 3/06) in Anspruch nehmen. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass den bei der Beklagten tätigen Ärzten kein Fehler unterlaufen sei. Auch könne kein Aufklärungsdefizit festgestellt werden.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung hob das OLG Hamm das Urteil auf und erkannte die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen.

3.
Fehlerhafte Resektion eines Handgelenksganglions an der rechten Hand bei 15jähriger Patientin - LG Potsdam, 11 O 121/09

Chronologie:

Die damals 15jährige Klägerin begab sich wegen eines schmerzhaften Handgelenksganglions an der Streckseite der rechten Hand im November 2006 in die Praxis der Beklagten. Der Beklagte entfernte operativ neben dem Ganglion auch einen stark entwickelten Muskelbauch an der Sehne des Extensor proprius im Bereich des Retinaculums und nähte den körperfernen Sehnenstumpf auf die gemeinsame Strecksehne des 2. Fingers auf. Im Februar 2007 musste sich die Klägerin einer Revisionsoperation beim Beklagten unterziehen. Hierbei wählte der Beklagte ein zu kurzes Sehnenimplantat für den Ersatz der Zeigefingerstrecksehne. Dadurch leidet die Klägerin unter einem eingeschränkten Faustschluss und unter einer eingeschränkten Streckung des 2. Fingers bei Gelenkbeugung.

Darüberhinaus waren dem Beklagten erhebliche Aufklärungs- und Dokumentationsmängel vorzuwerfen.

Verfahren:
Das Landgericht Postdam hat ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bejahte eine grob fehlerhafte ärztliche Behandlung. Noch vor dem angesetzten mündlichen Termin zur Verhandlung erreichten die Parteien eine vergleichsweise Klärung, wonach der Klägerin als pauschale Gesamtabfindung ein Betrag in Höhe von 200.000,- Euro zugebilligt werden.






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Datum: 15.10.2013 - 21:20 Uhr
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