Zahlreiche deutsche Banken und Sparkassen sehen sich einer Widerrufswelle ausgesetzt.
(firmenpresse) - Da nicht selten die Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen in der Vergangenheit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben.
Gerade aufgrund der aktuell vorhandenen Niedrigzinsphase kann eine Loslösung von hoch- oder höherverzinsten Darlehen erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht insbesondere in letzter Zeit vermehrt von Darlehensnehmern angesprochen und um Beratung und Vertretung gegenüber Banken gebeten wird.
Grundsätzlich kann ein Darlehensnehmer nur innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung widerrufen und sich so von einem bereits geschlossenen Darlehensvertrag, den er nicht mehr wünscht, lösen.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so kann auch nach Ablauf der Widerrufsfrist ein Widerruf noch möglich sein. Insbesondere kann sich eine Bank in der Regel nicht auf die Verwendung einer von dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung berufen, wenn sie diese nicht zu 100 % nach Inhalt und Form für ihre Darlehensverträge verwendet, sondern Änderungen oder Ergänzungen vornimmt.
Ob dies der Fall ist und ob hierdurch die Bank sich der Gefahr aussetzt, auch noch heute einen Widerruf gegen sich geltend lassen zu müssen, muss im Einzelfall eingehend und sorgfältig geprüft werden.
Rechtsanwalt Reulein ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts und des Bankrechts tätig. Er vertritt ausschließlich Bankkunden und geschädigte Kapitalanleger.
Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Prospektverantwortlichen, auch im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.
Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.
Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.
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