Sicher haben das schon viele Autofahrer erlebt: Man parkt am Straßenrand, geht schnell etwas einkaufen, kommt zurück und steht vor seinem beschädigten KFZ. Entweder ist der linke Außenspiegel abgefahren oder Heck und Seite sind mit einer großen Schramme verunstaltet. Leider passiert es einparkenden Autofahrern immer wieder, dass sie Abstände falsch einschätzen und ein bereits parkendes Fahrzeug dabei streifen oder regelrecht rammen.
(firmenpresse) - Wenn man Glück hat, wartet der zerknirschte Schadenverursacher noch am Unfallort, um rechtmäßig den Schaden zu Protokoll zu bringen. Ideal ist es, wenn beide Parteien ein Protokoll des Unfallhergangs anfertigen und es unterschreiben. Zudem sollten Kontakt-, Versicherungsdaten und Kennzeichen ausgetauscht werden. Ein Foto dient der zusätzlichen Beweissicherung. Gibt es Unstimmigkeiten oder ist mehr passiert als nur ein Kratzer, sollte in jedem Fall die Polizei verständigt werden.
Geht es in die Schadenbehebung, muss zunächst festgestellt werden, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt. Dieser liegt i.d.R. bei einem Schaden in Höhe von bis zu 750 Euro vor. Der Grund: Bei Bagatellschäden zahlt die gegnerische Versicherung i.d.R. kein Gutachten. Das ist ihr gutes Recht. Heißt entweder wird das Fahrzeug direkt repariert (dann wird der Brutto-Rechnungsbetrag von der Versicherung übernommen) oder es wird ein Kostenvoranschlag erstellt, dessen Betrag die Versicherung i.d.R. um die MwSt kürzt. Auch das darf sie. Die Mehrwertsteuer muss nur noch erstattet werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist und nachgewiesen wird.
Liegt kein Bagatellschaden vor (Schaden über 750 Euro), sollte in jedem Fall ein Gutachten erstellt werden, dass auch die Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs berücksichtigt. Die Kosten für das Gutachten müssen in diesem Fall von der Versicherung getragen werden.
Was viele nicht wissen: der Geschädigte hat gegenüber dem Unfallverursacher (bzw. dessen Versicherung) grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er den Fahrzeugschaden tatsächlich reparieren lässt und für die Reparaturkosten eine Rechnung vorlegt (konkrete Abrechnung) oder ob er den Schaden auf der Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages beziffert, also die von einem Gutachter ermittelten Reparaturkosten geltend macht (fiktive Abrechnung). Die Versicherung hat beide Varianten zu akzeptieren.
Allerdings gibt es Ausnahmen: Eine fiktive Abrechnung kommt NICHT in Frage, wenn der Reparaturaufwand höher ist als der Wiederbeschaffungswert. Wird das Fahrzeug vom Geschädigten nicht mindestens 6 weitere Monate genutzt, erhält er maximal die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Wenn Sie Ärger mit Ihrer Versicherung haben, sollten Sie sich u.U. rechtlich beraten lassen. Die FVO Versicherungsmakler GmbH & Co. KG bietet Geschädigten die Möglichkeit, eine kostenlose Rechtsfrage rund um die KFZ-Versicherung zu stellen. Hier geht’s zum Formular: www.fvo-finanz.de/Rechtsberatung.html
Das unabhängige Versicherungsmaklerunternehmen hat sich auch auf die gewerbliche Fuhrpark- und Flottenversicherung spezialisiert und arbeitet mit allen führenden deutschen Versicherungsgesellschaften aber auch mit kleineren Spezialversicherern für ausgefallene Risiken zusammen. Durch speziell ausgehandelte Rahmenverträge erhalten Kunden Sonderkonditionen und erzielen somit optimale Lösungen aus Preis und Leistung.