(firmenpresse) - München, 22. Oktober 2013: Fernseher, Auto, Urlaub – Verbraucherdarlehen haben in Deutschland Hochkonjunktur. Doch die Finanzierung mit den viel beworbenen „kleinen Raten“ ist nicht immer so positiv, wie sie auf den ersten Blick scheint: „Viele Deutsche stecken in Darlehensverträgen fest, die sie vor Jahren abgeschlossen haben. Nun stellen sie jedoch zu ihrem Leidwesen fest, dass die Zinsen, die sie zahlen müssen, weit über dem aktuellen Niveau liegen oder auch die Tilgungsvereinbarungen nicht mit den ursprünglichen Planungen übereinstimmen“, erläutert Elke Schubert, Anwältin für Kapitalmarktrecht der Münchener Kanzlei Bergdolt und Schubert. Über die Details wurde bei Vertragsschluss meist nicht umfassend aufgeklärt, sodass der Verbraucher keine Vorstellung hat, was sich für die Zukunft hinter dem Darlehensvertrag verbirgt.
Bei einer Widerrufsfrist von nur zwei Wochen ist es dann schnell zu spät, um sich um zu entscheiden. Doch das muss nicht so sein. Zwar ergibt sich die kurze Frist tatsächlich aus der – bei Verbraucherdarlehensverträgen gesetzlich vorgeschriebenen – Widerrufsbelehrung. Doch oft ist die Frist nicht wirklich heruntergetickt, da die Belehrung unwirksam war.
Der Grund: „Der Gesetzgeber knüpft an eine Widerrufsbelehrung sehr hohe Anforderungen, die sich in den letzten 20 Jahren mehrfach geändert haben. Die Voraussetzungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung können daher je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses stark variieren“, weiß Verbraucheranwältin Schubert. Konkret entsprechen insbesondere viele Widerrufsbelehrungen, die bis 2009 verwendet wurden, nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an sie stellt.
Für Verbraucher ist das eine gute Nachricht. Sie können auch heute noch wirksam den Darlehensvertrag widerrufen und sich so aus nicht marktgerechten Zinsbindungen befreien. „Ein Widerruf ist noch nach Jahren möglich. Will man sich von einem laufenden Darlehensvertrag lösen, sollte man daher seinen Vertrag anwaltlich überprüfen lassen“, rät Schubert. Als Gestaltungsrecht unterliegt der Widerruf nicht der Verjährung, sodass bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch nach langer Zeit noch gute Chancen bestehen, aus dem laufenden Vertrag herauszukommen.
Über die Kanzlei Bergdolt und Schubert, München
Die in München ansässige Kanzlei Bergdolt und Schubert ist spezialisiert auf die Bereiche Anlegerschutz, Aktienrecht, Banken- und Börsenrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Kapitalmarktrecht und Wirtschaftsrecht und bietet Privatanlegern seit vielen Jahren erfolgreich Unterstützung in allen rechtlichen Fragen. Daniela A. Bergdolt, Fachanwältin für Banken- und Kapitalmarktrecht, ist Dozentin an der Deutschen Anwalt Akademie und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein DAV. Als Vizepräsidentin und Landesgeschäftsführerin der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.) in Bayern gehört sie zu den prominentesten Anlegerschützern in Deutschland. Elke Schubert ist erfahrene Zivilrechtlerin und spezialisiert auf die Bereiche Banken- und Vertragsrecht. Zudem ist sie viel gefragte Mediatorin.