Leidtragende des am 30. August verkündeten Urteils der Zivilkammer 15 ist eine kleine Schweizer AG, die seit Mitte 2012 ein Online Branchenverzeichnis mit Namen gelbevideos.com aufbaut. Sie soll die Webseite schließen wegen angeblicher Verletzung einer Farbmarke gelbe Seiten unter Androhung von Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung in Höhe von 250.000 € und Ordnungshaft bis zu zwei Jahren.
(firmenpresse) - Das Gericht hat alle Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns über Bord geworfen, um einem deutschen Großkonzern zu Gefallen ein wirtschaftliches Todesurteil gegen einen möglichen Wettbewerber zu fällen. Der Verwaltungsrat der AG, Fred Schumacher, zählt auf: Ein Gericht müsste in der Sache neutral sein, um Recht zu sprechen – Fehlanzeige. Die Bericht erstattende Richterin, Dr. Stefanie Kohls, war Gründerin und Gesellschafterin einer GmbH, deren Geschäftszweck identisch mit dem wesentlichen Geschäftsbereich der Deutschen Telekom und deren Tochtergesellschaft DeTeMedien GmbH war, nämlich dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen. Sie gründete eine weitere GmbH, deren Zweck bei den Sportmedien angesiedelt, zufällig der gleiche Bereich, für den der Anwalt der DeTeMedien bei der Münchner Kanzlei Bird & Bird neben Markenrechtsfragen federführend verantwortlich ist. Dieser war übrigens jahrelang Angestellter eines Telekom-Tochterunternehmens bevor er zu Bird & Bird wechselte.
Laut Artikel 22 des Luganer Abkommens, welches die Gerichts-Zuständigkeiten der EU Länder und der Schweiz regelt, wäre für eine Klage gegen die Schweizer AG nur ein Schweizer Gericht zuständig, das LG Hamburg hätte sich entsprechend Artikel 25 nach Eingang einer Klage für nicht zuständig erklären müssen, Fehlanzeige.
Ein Blick ins Internet hätte genügt und die Hamburger Richter hätten sehen können, dass als Hintergrundfarbe der Webseite gelbevideos.com eine andere Farbe als die markenrechtlich geschützte der gelben Seiten verwendet wird. Wieder Fehlanzeige. Sie könnten anführen, dass sie farbenblind sind. Allerdings hat sie der vorgelegte schriftliche Nachweis der verschiedenen Farben mit der RGB und Hexadezimal Methode nicht interessiert, auch der angebotene Gutachterbeweis wurde zurückgewiesen. Der Schweizer Verwaltungsrat geht von einem Komplott zwischen der Deutschen Telekom und dem Gericht aus und hat am 18. Oktober die schriftliche Strafanzeige wegen Rechtsbeugung an die Hamburger Staatsanwaltschaft abgeschickt.
Ausführlich im Blog der AG: http://goo.gl/mJru3X
Schumacher Media & Real Estate AG
Salinenstr.71
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