Die Änderung des Namens eines Reisenden nach bereits abgeschlossener Buchung ist immer mit erheblichen Kosten verbunden. Die Verhältnismäßigkeit dieser Kosten wird jedoch selten in Frage gestellt.
(firmenpresse) - Nun gibt es ein Gerichtsurteil, dass die Frage nach der Angemessenheit der Änderungskosten beantwortet.
Das Landgericht München I (26.09.2013, Az. 12 O 5413/13) hat entschieden, dass Reiseveranstalter bei einer Namensänderung nur die tatsächlich anfallenden Kosten verlangen können.
Damit widersprach es der Auffassung eines Reiseveranstalters, es sei zulässig, für eine Namensänderung bis zu 100% des Reisepreises zu verlangen.
Die Rechte von Fluggästen wurden in der jüngsten Rechtsprechung von einer Reihe von Urteilen gestärkt. Jedoch hat sich die Lage in der Realität nur unbefriedigend gebessert. Beschwerden gegen Airlines werden in Telefonwarteschleifen und lang gezogenem schriftlichen Verkehr erstickt, was Fluggäste oft dazu anleitet, ihre Ansprüche nicht mehr weiter zu verfolgen.
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