(ots) -
Manch ein hartgesottener Fußballfan möchte sich auch gegenüber der
Außenwelt zu seinem Verein bekennen. Eine Möglichkeit, das zu tun,
ist das Aufstellen eines Mastes mit einer Fahne auf dem eigenen
Grundstück. Die Verwaltungsgerichte haben nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Regelfall nichts gegen
solch eine Aktion einzuwenden. (Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K
1679/12)
Der Fall:
Die Neuanschaffung eines Grundbesitzers war nicht zu übersehen. Es
handelte sich um einen fünf Meter hohen Mast und eine etwa einmal
zwei Meter große Fahne des Fußballvereins Borussia Dortmund. Ein
Nachbar, dessen Grundstück 11,5 Meter von der Fahne entfernt lag,
klagte deswegen. Er forderte, dass baurechtlich dagegen
eingeschritten werde, denn es handle sich hier um eine unzulässige
Werbeanlage für ein börsennotiertes Unternehmen - nämlich den BVB.
Außerdem verursache die Anlage unnötige Geräusche und sorge
gelegentlich für eine Verschattung des Grundstücks.
Das Urteil:
Die Richter des Verwaltungsgerichts Arnsberg konnten die Argumente
des Klägers nicht nachvollziehen und ließen den Mast nebst Fahne
weiterhin zu. Von einer Werbeanlage könne man hier nicht sprechen,
denn es handle sich ja nicht um eine Einnahmequelle des
Grundstücksbesitzers. Auch die Motive wechselten nicht, es gehe nur
um ein Bekenntnis zum Lieblingsverein. Ein gelegentliches Klappern
der Fahne bei besonders starkem Wind müsse von den Nachbarn ertragen
werden, zumal die Eigentümer versichert hätten, sie holten die
BVB-Flagge bei sich abzeichnendem schlechten Wetter ein.
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Dr. Ivonn Kappel
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