(ots) -
Behörden können sich am Eigentümer einer Immobilie schadlos
halten, wenn dessen Mieter die Abfallbeseitigungsgebühren nicht wie
versprochen beglichen haben. So lautet nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS der Tenor eines Gerichtsurteils.
(Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 4 K 866/12.NW)
Der Fall: Damit hatte ein Hauseigentümer in Rheinland-Pfalz nicht
gerechnet. Einige Mieter seiner Immobilie waren über längere Zeit die
Müllgebühren in Höhe von insgesamt über 1.000 Euro schuldig
geblieben, obwohl eigentlich eine direkte Bezahlung von ihrer Seite
ohne Einschaltung des Eigentümers vereinbart worden war. Die
zuständige Behörde zog aus dem aufgelaufenen Soll ihre Konsequenzen
und sandte ersatzweise dem Eigentümer die Gebührenbescheide zu. Der
aber sah das nicht ein und behauptete, er hätte rechtzeitig über
Zahlungsrückstände informiert werden müssen, um dagegen einschreiten
zu können. Die Kommune habe ihre Fürsorgepflichten verletzt, indem
sie das nicht getan habe.
Das Urteil: Die Verwaltungsrichter sahen es nicht so. Bei der
Abfallentsorgung handle es sich um ein Massengeschäft mit großem
Verwaltungsaufwand. Niemand dürfe deswegen erwarten, dass von Seiten
der Behörde auch noch Warnhinweise über Schulden eines bestimmten
Nutzers weitergeleitet würden. Es sei Aufgabe des Eigentümers, für
einen derartigen Notfall vorzusorgen - zum Beispiel, indem er über
die Hinterlegung einer Kaution durch die Mieter für das Begleichen
eventueller anfallender Außenstände zum Ende eines Mietverhältnisses
vorsorgt.
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