PresseKat - Dr. Klein: Welche Versicherung zahlt bei Halloween-Streichen?

Dr. Klein: Welche Versicherung zahlt bei Halloween-Streichen?

ID: 969713

(ots) - Am 31. Oktober 2013 ist Halloween. Dann ziehen
wieder viele als Hexen und Gespenster verkleidete Kinder von Haus zu
Haus und fordern "Süßes, sonst gibt's Saures". Streiche sind an
diesem Tag an der Tagesordnung und die Mehrheit der Anwohner sieht
über Toilettenpapier am Zaun oder einen Klingelsturm hinweg. Bei
Sachschäden hört jedoch bei den meisten der Spaß auf. Doch wer haftet
in diesen Fällen und welche Versicherung tritt für den entstandenen
Schaden ein?

"Schon wer ein Ei auf die Hauswand wirft oder das Türschloss mit
Leim verklebt, begeht mutwillige Sachbeschädigung.", erklärt Stephan
Gawarecki, Vorstandssprecher von Dr. Klein. "Ist das Kind über sieben
Jahre alt, müssen Eltern für die Taten ihres Sprösslings gerade
stehen. Eine Familien-Haftpflichtversicherung hilft, die finanziellen
Folgen des Kinderstreiches zu tragen."

Eltern sollten überprüfen, in welchen Fällen ihre Private
Haftpflichtversicherung greift. Kinder, die älter als sieben Jahre
sind, können in der Familien-Haftpflichtversicherung mit versichert
werden. Diese zahlt dann auch Halloween-Schäden, sofern diese nicht
vorsätzlich begangen wurden und die Aufsichtspflicht durch die Eltern
nicht verletzt wurde. Kinder unter sieben Jahren können in der Regel
nicht belangt werden. Viele Eltern fühlen sich jedoch moralisch
verpflichtet für den entstandenen Schaden aufzukommen, um das
Verhältnis zu Nachbarn oder Freunden nicht zu belasten. Eine Private
Haftpflichtversicherung, die deliktunfähige Kinder mitversichert,
übernimmt in diesen Fällen die Schadensbegleichung.

Sind Eltern von Kindern unter sieben Jahren ihrer Aufsichtspflicht
nicht nachgekommen, können auch sie rechtlich belangt werden. "Als
Verletzung der Aufsichtspflicht gilt bereits, wenn das Kind alleine
um die Häuser ziehen darf.", sagt Gawarecki. "Eine




Haftpflichtversicherung, die Schäden durch deliktunfähige Kinder
umfasst, sichert auch Missgeschicke ab, ohne dass es der Aufsicht
durch einen Elternteil bedarf. Generell sollten Eltern ihre Kinder
aber bereits vor dem Halloweenumzug über die möglichen Gefahren
aufklären und mit ihnen besprechen, was erlaubt ist und was nicht."

Weitere Informationen zum Thema Private Haftpflichtversicherung
finden Sie auf www.drklein.de/versicherung.html.

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