(ots) - Der Bundesverband Materialwirtschaft,
Einkauf und Logistik e.V. (BME) begrüßt die Entscheidung des
Landgerichts Hamburg zu vertraglichen Einschränkungen beim Handel mit
gebrauchten Softwareprodukten. Laut Medienberichten hat das Gericht
solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
untersagt, die die Weitergabe von Lizenzen an eine Genehmigung durch
den Hersteller der Software binden.
"Wir sehen darin unsere Haltung bestätigt, dass zahlreiche
Klauseln bei Software-Lizenzverträgen unwirksam sind", sagt Sebastian
Schröder, Leiter Recht & Compliance beim BME, mit Blick auf das noch
nicht rechtskräftige Urteil. Neben einer Genehmigung des Verkaufs an
Dritte hat das Gericht den Berichten zufolge auch einen Passus
beanstandet, der den Ankauf von gebrauchten Lizenzen zur Deckung
eines Mehrbedarfs ausschließt und dem Hersteller zur Feststellung des
Mehrbedarfs das Recht zur "Vermessung", also der Kontrolle von
Rechnern beim Kunden, einräumt.
Die von vielen Softwareherstellern verwendeten Klauseln, wonach
anlasslose Untersuchungen ("Audits") durchgeführt werden können, sind
nach Ansicht von Schröder in den AGB unwirksam. "Der Gesetzgeber hat
sich bewusst entschieden, Auskunfts- und Einsichtsrechte nur
eingeschränkt zuzulassen. Viele Softwarehersteller berücksichtigen
bei ihrem berechtigten Anliegen nach Compliance zwischen eingeräumten
Nutzungsrecht und tatsächlicher Nutzung nicht die zu wahrenden
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners.
Entsprechendes gilt auch für zwingend zu beachtende Vorgaben des
Arbeitnehmerdatenschutzes."
"Mehr Rechtssicherheit wünschen wir uns noch in einem dritten
Punkt, um den es in dem Streitfall ging: Den mit den Lizenzen
verbundenen Wartungsdienstleistungen", fügte der BME-Experte hinzu.
Der Kläger hatte außerdem den Zwang angegriffen, dass die eingesetzte
Software entweder ausnahmslos durch den Hersteller gewartet werden
muss, oder ganz auf dessen Softwarepflege verzichtet wird.
Der BME hat zum Themenkomplex "Lizenzmanagement" Leitfäden
veröffentlicht, die gegen eine Schutzgebühr bestellt werden können.
Bezug: sebastian.schroeder(at)bme.de
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