(ots) - Mit Kollegen in die Kantine oder ein kurzer
Spaziergang im Park: Viele Arbeitnehmer nutzen die Mittagspause, um
ein bisschen abzuschalten. Doch wenn ihnen in dieser Zeit etwas
passiert, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert. "Essen und
Spazierengehen dienen zwar der Erholung vom Job, hängen aber nicht
direkt damit zusammen. Deshalb gelten Verletzungen in der
Mittagspause rechtlich in der Regel nicht als Arbeitsunfall", sagt
Axel Döhr, Arbeitsrechtler beim Infocenter der R+V Versicherung.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bei einer
Berufsgenossenschaft gesetzlich gegen Arbeitsunfälle absichern. Das
gilt auch für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte. "Wenn
beispielsweise jemand im Büro über ein Kabel stolpert und sich dabei
das Bein bricht, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für
Krankenhaus und Rehabilitation oder zahlt ein Verletztengeld", so
R+V-Experte Axel Döhr. Doch dieser Versicherungsschutz gilt nicht für
private Tätigkeiten in der Pause. Wer zu einem Imbiss oder in die
Kantine geht, ist nur auf dem kürzesten Weg dorthin versichert. "Die
Absicherung endet buchstäblich an der Eingangstür", erklärt Döhr. Die
Begründung: Essen ist ein Grundbedürfnis, ob jemand arbeitet oder
nicht. Da allerdings die meisten ihren Arbeitsplatz zum Essen
verlassen müssen, sind Hin- und Rückweg gesetzlich unfallversichert.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die Mittagspause nutzt, um
zum Friseur zu gehen oder für das Wochenende einzukaufen. In dem Fall
ist er überhaupt nicht über den Arbeitgeber abgesichert - auch nicht
auf Hin- oder Rückweg. Dafür springt dann nur, sofern vorhanden, die
private Unfallversicherung ein.
Pressekontakt:
http://www.infocenter.ruv.de
R+V-Infocenter
06172/9022-122
g.winter(at)arts-others.de