Wer seinen Chef beleidigt, riskiert die fristlose Kündigung
(firmenpresse) - In sozialen Netzwerken nehmen viele User kein Blatt vor den Mund und lassen ihren Gefühlen auch mal freien Lauf. Wenn dabei Beleidigungen fallen, kann das durchaus ernste Konsequenzen haben. Das musste kürzlich ein Auszubildender am eigenen Leib erfahren, er hatte seinen Arbeitgeber auf Facebook als "Menschenschinder und Ausbeuter" bezeichnet. Der Chef bekam Wind von dem Eintrag ? an dieser Stelle sei auf die Möglichkeiten der Privatsphäreeinstellungen verwiesen ? und setzte den Azubi vor die Tür. Dieser klagte gegen die fristlose Kündigung und bekam in erster Instanz Recht. Die Richter des Arbeitsgerichts Bochum stuften die Äußerungen zwar als beleidigend ein, verwiesen aber auf die unreife Persönlichkeit des immerhin schon 27-jährigen Auszubildenden, dem es an Ernsthaftigkeit fehle.
Der Arbeitgeber ging in Berufung und das Landesarbeitsgericht sah die Kündigung als rechtens an. Demnach stellt die grobe Beleidigung des Arbeitgebers einen erheblichen Verstoß des Auszubildenden gegen seine Pflichten dar und ist geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung können sie erst recht begründen. Eine "unreife Persönlichkeit", wie sie dem Auszubildenden erstinstanzlich attestierte wurde, wollte das Landesarbeitsgericht nicht als Entschuldigung gelten lassen. Die Kündigung hat somit bestand, Revision wurde nicht zugelassen, der Kläger muss sich nach einem neuen Ausbildungsplatz umschauen.
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