(ots) - Der Bundesgerichtshof hat am 24. September 2013
(Aktenzeichen: XI ZR 204/12) ein neues Grundsatzurteil für den
Wertpapierbereich erlassen. Demnach muss eine beratende Bank, die als
Kommissionärin dem Kunden für die Beschaffung eines empfohlenen
Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, den Kunden auch über
eine weitere Vertriebsvergütung aufklären, die sie von der Emittentin
erhält. Denn ein Kunde, der eine Gebühr für die Vermittlung zahlt,
könne nicht erkennen, dass das Gewinninteresse der Bank über die
Zahlung der Kommissionsgebühr hinaus geht. Die von Hahn Rechtsanwälte
vertretene Anlegerin hatte beim Erwerb von Zertifikaten eine
Ordergebühr in Höhe von 0,7 Prozent an die Bethmann Bank AG gezahlt.
Gleichzeitig hatte die Bank vom Emittenten eine weitere
Vertriebsgebühr in Höhe von drei Prozent erhalten.
Der Bankensenat hat zur Begründung ausgeführt, dass dem Kunden in
dieser Konstellation eine nicht bestehende Neutralität seiner
beratenden Bank vorgegaukelt wird. Er könne als Auftraggeber ohne
entsprechende Aufklärung nicht beurteilen, ob die Bank ihm ein
bestimmtes Wertpapier nur deshalb empfehle, weil sie selbst auch noch
von dritter Seite dafür vergütet wird. Hierzu sei erforderlich, dass
die Bank ihre Doppelrolle offenbare und im Rahmen des
Beratungsvertrages sowohl über den - geplanten oder bereits erfolgten
- Erhalt der Vertriebsprovision als auch über deren Höhe aufkläre.
Der Bundesgerichtshof hat die Ansprüche der Anlegerin auch nicht als
verjährt angesehen, weil grundsätzlich vermutet werde, dass die
fehlende Aufklärung einen vorsätzlichen Verstoß darstelle. Die
Behauptung der beratenden Bank, weder sie noch ihr Kundenberater
seien der Auffassung gewesen, dass keine Aufklärungspflicht bestehe,
reiche nicht aus, den Vorsatz zu verneinen.
Der Hamburger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kai-Axel
Faulmüller von Hahn Rechtsanwälte, der das Urteil in der Vorinstanz
vor dem OLG Frankfurt erstritten hat, teilt hierzu mit: "Der BGH hat
den Schutz der Anleger durch diese Entscheidung deutlich gestärkt und
die Neutralitätspflicht der beratenden Bank herausgestellt. Das
Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus grundsätzliche
Bedeutung." Deshalb können laut Hahn Rechtsanwälte bei allen
Wertpapierberatungen, bei welchen die Abwicklung im Rahmen eines
Kommissionsgeschäft erfolgt ist und vom Kunden eine gesonderte Gebühr
gezahlt wurde, bei fehlender Aufklärung über weitere Vergütungen auch
aktuell noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2012/2013, erneut als "häufig empfohlene
Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz
genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist
seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann,
seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt bundesweit geschädigte
Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn Anwälte tätig,
davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp
verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und Stuttgart.
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