(firmenpresse) - Fast jeder zweite Haushalt beherbergt auch ein Haustier. Dabei sind die gefiederten und vierbeinigen Freunde des Menschen in Senioren- und Singlehaushalten seltener anzutreffen als in Familien. Insgesamt gibt es in Deutschland aber rund 15 Mio. Haushalte mit Haustieren; davon 7,9 Mio. Haushalte mit Katzen und 4,9 Mio. Haushalte mit Hunden. 2,5 Mio. Haushalte werden durch Sittiche, Papageien und anderen Ziervögel verschönert. Grund genug für die ARAG Experten, sich diesem Themenbereich einmal ausführlich zu widmen.
Fundsache Hund: was jetzt tun ist
Das Fundrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 965 ff. BGB, geregelt und gilt auch für Tiere. Wem also ein niedlicher kleiner Vierbeiner zuläuft, muss den Eigentümer unverzüglich benachrichtigen. Ansonsten macht sich der Finder wegen Fundunterschlagung strafbar. Selbst wenn Waldi offensichtlich bewusst ausgesetzt wurde, hat das Tier immer noch einen Eigentümer mit Rechten und Pflichten, betonen ARAG Experten. Kann der Eigentümer nicht in Erfahrung gebracht werden, muss die zuständige Behörde - meistens die Gemeinde - benachrichtigt werden. Wer dem Fundtier dann trotzdem ein neues Zuhause geben möchte, muss sich etwas gedulden. Dazu sollte man mit dem zuständigen Tierheim einen Abgabevertrag schließen. Wenn sich der frühere Eigentümer sechs Monate nicht gemeldet hat, geht das Tier dann automatisch an den neuen Besitzer über.
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Hundeverbot zulässig
Eine Eigentümerversammlung darf allen Bewohnern bestimmte Haustiere verbieten. In einem konkreten Fall hatte eine Eigentümerversammlung die Hausordnung dahingehend geändert, dass Hunde und Katzen ab jetzt draußen bleiben müssen! Eine neue Mieterin wollte aber mit ihren zwei Kindern und einem Hund einziehen - das untersagte jedoch die neue Hausordnung. Ihre Vermieterin klagte, weil sie persönliche Rechte verletzt sah. Zu Unrecht, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die neue Mieterin muss mit dem Hund draußen bleiben, das Verbot schränke niemanden unverhältnismäßig ein. Ausnahmen werden laut ARAG Experten nur für alte Tiere gemacht, die schon lange im Haus wohnen - sie dürfen dableiben (OLG Frankfurt, Az.: 20 W 500/08).
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Kaya muss draußen bleiben
Eine Mitarbeiterin einer Werbeagentur ist mit dem Versuch gescheitert, ein Büroverbot für ihren dreibeinigen Hund vor Gericht abzuwenden. Der Arbeitgeber habe der Frau zu Recht das Mitbringen des Hundes untersagt, urteilte das Arbeitsgericht Düsseldorf. Der aus Russland stammende Mischlingshund habe nach Aussagen einiger Angestellter Arbeitsabläufe in der Werbeagentur gestört. Die Frau klagte auch, weil der Arbeitgeber früher das Mitbringen von Hunden erlaubt hatte. Kaya beschrieb der Arbeitgeber als "zutiefst traumatisiert" und er zeige ein "gefahrliches soziales und territoriales Verhalten". So knurre er die Kollegen der Besitzerin an, sodass sie sich nicht mehr in deren Büro trauten. Die Besitzerin berief sich jedoch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da andere Mitarbeiter ihre Hunde weiterhin mitbringen durfen. Das Gericht wollte sich selbst ein Bild von dem Tier machen, so brachte die Klägerin wie gefordert ihren Hund mit zur Verhandlung. Obwohl Kaya sich vor Gericht ruhig verhielt, ließ die zuständige Richterin das Hundeverbot des Arbeitgebers zu ( ArbG Düsseldorf, Az. 8 Ca 7883/12).
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