Das Arzthaftungsrecht/Medizinrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, für das ein Geschädigter qualifizierte anwaltliche Beratung und Vertretung benötigt. Ciper & Coll. berichten über aktuelle Erfolge:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient oftmals gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:
I.
Landgericht Regensburg - vom 23. Mai 2011
Fehlmedikation mit toxischem Zytostatikum, LG Regensburg, Az. 4 O 2249/10
Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Kläger befand sich seit Februar 2010 wegen einer Erkrankung des Knochenmarks (MSD) in einer Regensburger Klinik in regelmässiger ambulanter Behandlung. Hier wurde ihm versehentlich ein toxisches Zytostatikum injiziert. Daraufhin starb rund um die Einstichstelle das Gewebe ab, so dass mehrere Operationen erforderlich wurden. Die dringend erforderliche Behandlung wegen des MSD konnte nicht fortgesetzt werden.
Verfahren:
Nachdem die Haftpflichtversicherung der beklagten Klinik die Haftung vorgerichtlich zunächst abgelehnt hatte, kam die Kammer des LG Regensburg zum Ergebnis, dass sich die Parteien vergleichsweise einigen sollten. Diesem Vergleichsvorschlag traten beide Parteien näher. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Durch die sehr zeitnahe vergleichsweise Klärung ersparen sich sowohl die Angehörigen des verstorbenen Patienten, als auch der Haftpflichtversicherer der Klinik eine umfangreiche und zeitaufwändige Beweisaufnahme. Dieses hat das zuständige Gericht bei der Bemessung der Vergleichssumme ausdrücklich zu Bedenken gegeben.
II.
Speiseröhrenleckage nach laparoskopischer Fundoplicatio, LG Duisburg, 6 O 15/09
Chronologie:
Der Kläger begab sich wegen einer chronischen Refluxkrankheit in 2008 in das Krankenhaus der Beklagten. Hier sollte der Mageneingang verengt, sowie der Zwerchfellbruch geschlossen werden. Nach der Operation traten Komplikationen ein, ein 10cm grosser Abzess im Oberbauch platzte, es bildete sich eine Fistel und eine Speiseröhrenleckage. Der Kläger leidet auch heute noch unter den OP-Folgen.
Verfahren:
Das LG Duisburg holte ein fachmedizinisches Gutachten ein, das im Ergebnis mehrere Fehlbehandlungen konstatierte. Bereits im Vorfeld des Prozesses hatte der Kläger ein chirurgisches Gutachtem vorgelegt, das mehrere Fehler konkretisierte.
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten wollte diese Ausführungen jedoch nicht akzeptieren. Erst nach dem jetzigen Vergleichsvorschlag des Gerichtes kam es zu einer gütlichen Einigung. Die Gesamtschadensumme liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Gerichte holen in Arzthaftpflichtprozessen grundsätzlich fachmedizinische Gutachten ein, auch wenn bereits im Vorfeld des Verfahrens ein Gutachten vorliegt. In der Regel tun sich dann vom Gericht bestellte Sachverständige schwer, von der Vorbegutachtung abzuweichen.
III.
Landgericht Kiel - vom 01. Juni 2011
Milz- und Pankreasverletzung einer 15jährigen Schülerin nach Pferdetritt, LG Kiel, Az. 6 O 24/07
Chronologie:
Die 15jährige Klägerin wurde im Oktober 2007 durch einen Pferdetritt in den Bauchbereich verletzt. Es war eine Operation und Teilresektion der Bauchspeichdrüse erforderlich. Seit dem Unfall leidet das Kind unter anderem an einem erhöhten Diabetesrisiko sowie einer erhöhten Infektionsanfälligkeit. Die Beklagten hatte vorgerichtlich lediglich 10.000,- Euro Schmerzensgeld reguliert.
Verfahren:
Das Landgerich Kiel kam nach umfangreicher Beweisaufnahme zum Tathergang zum Ergebnis, dass das gezahlte Schmerzensgeld deutlich untersetzt sei. Darüberhinaus stellte es fest, dass der Klägerin sämtliche weiteren aus dem Unfall resultierenden Schäden zu ersetzen seien. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Gerne versuchen Haftpflichtversicherer, im Vorfeld einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch Zahlung einer pauschalen Entschädigungssumme, die keineswegs angemessen ist, den Geschädigten von einem weiteren Vorgehen abzuhalten. Hier sind die Anwälte der Geschädigten gefordert, mit der nötigen Konsequenz, notwendigerweise mittels gerichtlicher Hilfe, die tatsächlich angemessene Entschädigung durchzusetzen.
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