München, 26.06.2009 - Am 17.06.2009 hat das Bundesministerium für Finanzen nun die endgültige Version des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten vorgelegt. Es folgt im Wesentlichen den Inhalten des Entwurfs vom 19.09.2008 und dem Schreiben vom 27.01.2009.
(firmenpresse) - Die wesentlichen Neuerungen im Ãœberblick:
Steuerlicher Begriff des Zeitwertkontos
Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. Keine Zeitwertkonten, sind laut BMF-Schreiben, Vereinbarungen die das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen (sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten). Diese dienen lediglich zur Ansammlung von Mehr- oder Minderarbeitszeit, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen wird. Bei Flexi- oder Gleitzeitkonten ist der Arbeitslohn mit Auszahlung bzw. anderweitiger Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Arbeitnehmers zugeflossen und zu versteuern.
Begünstigter Personenkreis
Eine steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im Sinne des Paragraphen (§) 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses möglich. Dazu gehören auch Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH -, sind davon ausgeschlossen. Bei Zeitwertkonten-Modellen für Organe von Körperschaften sowie als Arbeitnehmer beschäftigte beherrschende Anteilseigner, die bis zum 31. Januar 2009 eingerichtet wurden und aus Vertrauensschutzgründen steuerlich anzuerkennen gewesen wären, sind alle Zuführungen bis zum 31. Januar 2009 erst bei Auszahlung zu besteuern. Die Übergangsregelung gilt nicht für verdeckte Gewinnausschüttungen.
Zeitwertkontengarantie
Zeitwertkonten werden im Hinblick auf die in §§ 7d und 7e SGB IV getroffenen Regelungen steuerlich nur dann anerkannt, wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ge-troffene Vereinbarung vorsieht, dass zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Guthabens mindestens ein Rückfluss der dem Zeitwertkonto zugeführten Arbeitslohn-Beträge (Bruttoarbeitslohn im steuerlichen Sinne ohne den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gewährleistet ist (Zeitwertkontengarantie). Im Fall der arbeitsrechtlichen Garantie des Arbeitgebers für die in das Zeitwertkonto für den Arbeitnehmer eingestellten Beträge, bestehen keine Bedenken von der Erfüllung der Zeitwertkontengarantie auszugehen, wenn der Arbeitgeber für diese Verpflichtung insbesondere die Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 7e SGB IV entsprechend erfüllt. Dies gilt nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten Auszahlungsphase, unter Abzug der bereits geleisteten Auszahlungen.
Wertschwankungen sowie die Minderung des Zeitwertkontos (z. B. durch die Abbuchung von Verwaltungskosten und Depotgebühren) in der Zuführungsphase sind lohnsteuerlich unbeachtlich.
Verwendung des Guthabens zugunsten betrieblicher Altersversorgung
Wird das Guthaben des Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit (planmäßige Auszahlung während der Freistellung) ganz oder teilweise zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich als eine Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung anzuerkennen. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser zugunsten der betrieblichen Altersversorgung umgewandelten Beträge richtet sich nach dem Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BMF-Schreiben vom 20. Januar 2009, BStBl I S. 273, Rz.189).
Bilanzielle Behandlung der Zeitwertkonten
Zur bilanziellen Berücksichtigung von Arbeitszeit-, Zeitwert- und Lebensarbeitszeitkonten wird in einem gesonderten BMF-Schreiben Stellung genommen.
Fazit der Deutschen Zeitwert GmbH
Wie zu erwarten war, haben sich außer bei der Werterhaltungsgarantie keine gravierenden Veränderungen zu den bereits bekannten Richtlinien ergeben.
Interessant ist, dass das BMF-Schreiben bezüglich der Werterhaltgarantie weiter geht, als das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 31.03.2009. Das Rundschreiben bezieht die Werterhaltungsgarantie auf den angelegten Betrag im Wertguthaben. Eventuell entstandene Kosten könnten hier bereits abgezogen sein, während das BMF-Schreiben, den Werterhalt auf den Bruttoarbeitslohn im steuerlichen Sinne bezieht, vor Abzug eventueller Kosten.
Diese Regelung wird unserer Einschätzung nach vor allen bei der Anrufungsauskunft bei der zuständigen Finanzbehörde eine Rolle spielen, die hier die eingereichten Wertguthaben-Modelle genau prüfen wird.
Das aktuelle BMF-Schreiben steht Ihnen unter www.deutsche-zeitwert.de zum downloaden zur Verfügung.
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