Die unberechtigte Nennung einer Person als "Mitarbeiter" in einem Impressum kann einen Schadensersatz- sowie einen Unterlassungsanspruch der betroffenen Person begründen.
(firmenpresse) - Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor, dem die Klage eines freien Autoren gegen ein Magazin zugrunde lag, das ebendies tat.
Der Autor hatte dem beklagten Magazin mehrere Manuskripte gegen Entgelt zur Verfügung und Veröffentlichung bereitgestellt, befand sich mit diesem aber in keiner dauerhaften Geschäftsbeziehung. Trotzdem musste der Autor feststellen, dass er von dem beklagten Magazin seit längerer Zeit im Impressum des Online-Auftritts als Mitarbeiter geführt wurde.
Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da der Beklagte aber nur die Unterlassungserklärung abgab, nicht aber zur Zahlung von Schadensersatz bereit war, erhob der Autor Klage.
Das Landgericht Düsseldorf bejahte eine Verletzung des Namensrechts des Klägers. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, die Aufführung des Namens ergebe sich aus einem ausdrücklichen Einverständnis des Klägers oder zumindest aus einer tatsächlichen Arbeitsbeziehung. Neben dem Unterlassungsanspruch bejahte es dem Autor auch einen Anspruch auf Schadensersatz.
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