(firmenpresse) - München/Berlin (DAV). Auch eine Lebenspartnerin hat Kindergeldanspruch (http://www.familienanwaelte-dav.de) für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin. Auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. August 2013 (AZ: VI R 76/12) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Die Frau lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer Partnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus forderte sie für die Zeit ab Dezember 2009 vergeblich das für das dritte und vierte Kind höhere Kindergeld für die Kinder ihrer Lebenspartnerin. Das Finanzgericht hatte die Klage noch abgewiesen.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt:
Die Festsetzung der Kindergeldbeträge sei nicht bestandskräftig, stünde also nicht unwiderruflich fest. Nur so könnten Wertungswidersprüche zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften und Ehen vermieden werden. Der Gesetzgeber habe eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Steuerrecht und also auch für das Kindergeldrecht bezweckt.
Der BFH wandte damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder hätten, sei diese Regelung günstiger als wenn jeder Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantrage. Denn das Kindergeld steige ab dem dritten Kind von 184 Euro auf 190 Euro an und betrage für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro.
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