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Ciper & Coll., die engagierten Rechtsanwälte für Medizinrecht, Schmerzensgeld, Arzthaftungsrecht informieren:

ID: 986575

Ciper & Coll. Rechtsanwälte sind erfolgreich in Deutschland auf den Gebieten des Arzthaftungsrechtes/Medizinrechtes tätig. Die Anwälte informieren über aktuelle Prozesserfolge:

(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient oftmals gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:

1.
Landgericht Dortmund - vom 28. Juni 2011
Fehldiagnose eines Zungengrundcarzinoms sowie Unterkiefercarzinoms durch Kieferchirurg, LG Dortmund, Az. 4 O 124/08

Chronologie:
Der zwischenzeitlich verstorbene Patient stellte sich erstmals in 2006 in der Praxis der Beklagten vor. Hier wurde im August 2006 ein Röntgenbild angefertigt, das keinen Hinweis auf einen Tumor enthielt, so die Mediziner. Nach deutlicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einem Zusammenbruch diagnostizierten Nachbehandler im Oktober 2006 ein Zungengrundcarzinom sowie ein Unterkiefercarzinom, an deren Folgen der Patient verstarb.

Verfahren:
Das Landgericht Dortmund hat das Behandlungsgeschehen umfassend durch einen kieferchirurgischen Sachverständigen begutachten lassen. Dieser kam im Ergebnis zu groben, d.h. nicht nachvollziehbaren Behandlungsfehlern. Da der Versicherer der Mediziner eine vergleichsweise Einigung nicht akzeptieren wollte, verurteilte das Landgericht Dortmund die Beklagtenseite zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,- Euro und stellte zudem fest, dass alle weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien.

Die Gesamtschadenposition wird sich auf einen deutlich sechsstelligen Eurobetrag bewegen.





Anmerkungen:
Wenn eine der Parteien zu einer vergleichsweisen Einigung trotz Anregung des Gerichtes nicht bereit ist, muss sie damit rechnen, dass sich die Nichtakzeptanz auch in den Urteilsgründen widerspiegelt. Allein die Unterhaltsansprüche der Angehörigen des Verstorbenen liegen im deutlich sechsstelligen Eurobereich.

2.
Landgericht Wiesbaden - vom 03. Juli 2011
Fehlerhafte Schraubenfixierung mit Titanschrauben nach Schulterluxation, LG Wiesbaden, Az. 1 O 279/10

Der Kläger begab sich nach einem Sturzunfall im Oktober 2008 in stationäre Behandlung in das Krankenhaus der Beklagten. Hier wurde eine Schulterluxation diagnostiziert und mittels drei Titanschrauben operativ behandelt, wobei es versehentlich zu einer Schädigung des Gelenkkopfes kam. Es war eine weiter Revisionsoperation erforderlich. Seit dem Vorfall ist der Geschädigte zu 50 % arbeitsunfähig.

Verfahren:
Das Landgericht Wiesbaden hat die Parteien zu einem Gütetermin geladen, in dem die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Im Rahmen dieses Gütetermines schlug das Gericht sodann den Parteien eine vergleichsweise Einigung an, auf die sie sich einliessen. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:
Nur sehr selten beträgt die Verfahrensdauer in einem Arzthaftungsprozess nur wenige Monate. Sind die Fakten eindeutig und beide Parteien kompromissbereit, lässt sich durch einen angemessenen Vergleichsabschluss ein oftmals langwieriger und mühsamer Prozess abwenden, in dem in der Regel eine umfangreiche Beweisaufnahme vorgenommen wird.

3.
Landgericht Frankenthal - vom 07. Juli 2011
Zervikaler Bandscheibenvorfall HWK 4/5 nach chiropraktischer Behandlung, LG Frankenthal, Az. 4 O 410/10

Chronologie:
Die Klägerin begab sich aufgrund von Lendenwirbelproblemen in orthopädische Behandlung. Der Orthopäde renkte ihr den Halswirbel ein, wodurch sich bei der Patientin eine Parese auf der kompletten linken Seite einstellte. In der Folge wurde ein Bandscheibenvorfall mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie erheblichen Ausfallerscheinungen diagnostiziert. Die neurologischen Schädigungen sind auf das fehlerhafte Einrenken zurückzuführen. Auch heute noch leidet die Patientin an den Folgen.

Verfahren:
Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu einer außergerichtlichen Regulierung nicht bereit war, musste die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In der mündlichen Verhandlung stellte der Sachverständige fest, dass die Patientin u.a. nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden war, zumindest sei diese nicht dokumentiert, woraufhin das Gericht den Parteien eine vergleichsweise Einigung vorschlug. Auf diesen Vergleich liessen sich die Parteien ein. Die Gesamtschadenposition liegt in deutlich fünfstelligem Eurobereich.

Anmerkungen:
Nicht immer ist eine ärztliche Behandlung an sich fehlerhaft, sondern die vorgenommene Risikoaufklärung war nicht hinreichend, bzw. die Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden fehlte. Im Ergebnis führt dieses Unterlassen zu denselben Rechtsfolgen für den Prozess, aus dem der Patient sodann erfolgreich hervorgeht.



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Datum: 23.11.2013 - 20:50 Uhr
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