Im Namen der Wettbewerbszentrale Stuttgart hat die Kanzlei CMS Hasche Sigle in Dresden sich den seit Sommer 2008 hinziehenden Prozess über einen Verstoß gegen die Preisabgabeverordnung 3er, bei eBay eingestellter, Artikel angenommen. Ordnungshaft, 250.000,00 € Ordnungsgeld beinhaltete der Antrag der Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle an das Landgericht Dresden.
(firmenpresse) - Uns, als Abgemahnten, wurde vorgeworfen, 5 Liter Flüssigseife zu einem Verkaufswert von 3,09 €, ohne Angabe des Grundpreises, im Auktionshaus eBay angeboten zu haben. Im Tenor des Protokolls des LG Dresden heißt es wörtlich: ...im geschäftlichen Verkehr Produkte in Fertigpackungen und/oder offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht und/oder Volumen und/oder Länge und/oder Fläche unter Angabe eines Endpreises anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne den Grundpreis für das Produkt pro Mengeneinheit anzugeben...
Aber lassen wir mal den juristischen Wubba außer acht und versetzen uns in die Lage des Mitarbeiters, der seinerzeit den Artikel in Auktionshaus eBay eingestellt hat. Ein 5 Liter Container Flüssigseife (genau so verpackt, vor sich auf dem Schreibtisch stehend) – Verkaufspreis inkl. aller Steuern = 3,09 €.
Den Artikel fotografieren, beschreiben und die Versandbedingungen festlegen. Ein pflichtbewusster Mitarbeiter, der den zu verkaufenden Artikel nach bestem Wissen und Gewissen ins Auktionshaus eBay einstellt. Vergleicht man den obigen Tenor und versetzt sich in die Lage des Mitarbeiters, dann wäre die Kündigung im Unternehmen das kleinste Übel, was diesem Mitarbeiter erwarten müsste. Ist man aber weniger oberflächlich, arbeitet man für einen Chef wie den unseren und vergleicht man die Artikelmaske des Auktionshauses eBay mit den gesetzlichen Vorschriften zur Preisangabeverordnung, würden auch Sie feststellen, dass eBay keine Angabemöglichkeit zur Preisangabeverordnung vorgibt. Selbst ein geschulter Jurist scheitert beim Versuch, einen Artikel in das Auktionshaus eBay einzustellen und die Angaben im oben genannten Tenor einzuhalten. Uns fiel es daher nicht besonders schwer, bei der mündlichen Verhandlung aufzuzeigen, dass es schlicht weg nicht möglich ist: Längen- oder Gewichtsangaben neben dem Endpreis zu platzieren.
Die seinerzeit eingegangene Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart, die den ganzen Wirbel um 5 Liter Flüssigseife ins Rollen brachte, bestand im Wesentlichen aus zwei Teilen; zum Einen wurden wir binnen Frist zur Unterzeichnung einer vorformulierten und beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, zum Anderen wurden uns Kosten der Wettbewerbszentrale Stuttgart als Pauschalbetrag abverlangt.
Den ausgehandelten Pauschalbetrag von 189,00 € sollte die Wettbewerbszentrale Stuttgart nun gut anlegen. Ein Kiesel wird zur Lawine, denn in der mündlichen Verhandlung wurde protokolliert, dass auf der Internetplattform eBay keine Möglichkeit bestehe, die nach der Preisangabenverordnung geforderte Angabe des Grundpreises je Mengeneinheit einzugeben, sondern lediglich die Möglichkeit bestehe, unter der Rubrik „Kosten pro Artikel“ einen „Preis pro Artikel“ eintragen zu lassen.
Weiter heißt es in dem Protokoll des Landgerichtes Dresden mit dem Aktenzeichen 41 HK O 388/08, dass die verhandelten Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle „dieses Problem an die Wettbewerbszentrale Stuttgart herantragen werden.“
Mit einem verschmitzen Lächeln verfasste die Geschäftsführung das nachfolgende Schreiben an die Wettbewerbszentrale Stuttgart mit folgendem Inhalt:
Ihr Zeichen: S 3 0792 /08
Landgericht Dresden 41 HK O 388/08
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Anlehnung an den Schriftverkehr zwischen den Prozessbevollmächtigten im obigen Verfahren bitten wir Sie, uns eine schriftliche Mitteilung über das Auktionshaus eBay zukommen zu lassen, die den Button „Kosten pro Artikel“ betrifft.
Diese Einstellmöglichkeit entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen der Preisangabeverordnung.
Um eine Rechtssicherheit bei der Gestaltung zukünftiger Angebote zu erlangen, bitten wir Sie, uns ein Schreiben der eBay Zentrale zukommen zu lassen, sobald die im Protokoll angesprochene Maske durch die Programmierabteilung entsprechend angeglichen und den Anforderungen der Preisabgabeverordnung entspricht.
Hier noch einmal für Sie die Adresse der eBay Programmierabteilung:
eBay Europe S.Ã r.l.
22-24, Boulevard Royal
2449 Luxembourg
Vertreten durch: Chuck Stoops
Firmennummer: R.C.S. Luxembourg B.120781
Gewerbenummer: 114463, USt-IdNr.: LU 21416127
Erlauben Sie uns als Wiedervorlage den 30.06.2009 zu vermerken.
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsleitung
Lotex Deutschland
Die Zeiten, in denen Gerichte Abmahnungen ohne größeres Zögern bestätigt und dem Abgemahnten die Kosten auferlegt haben, scheinen vorbei zu sein.
Was und wen die Wettbewerbszentrale eigentlich vertritt, wissen wir zwar immer noch nicht, wollen es aber auch nicht mehr wissen. Allein der Grundgedanke, jetzt einen Stein ins Rollen gebracht zu haben, den die Wettbewerbszentrale angestoßen hat, beruhigt die Nerven und zeigt mir als Pressesprecher, dass die Geschäftsleitung der Lotex Deutschland voll und ganz hinter seinen Mitarbeitern steht.
Ab heute heißt es Wettbewerbszentrale Stuttgart gegen eBay Europe S.à r.l.. Irgendwie haben sich die Größenverhältnisse gewendet. Und es geht noch weiter.... Die Schreiben der Rechtsanwälte CMS nach der Verhandlung vom 13.05.09 vor dem LG Dresden lesen sich wie ein lustiges Taschenbuch ohne Bilder. Das sich die Lotex Deutschland nicht mit „pauschalen Ergebnissen“ nach dieser Verhandlung zufrieden gibt, sollte jedem Leser bewusst geworden sein. In 10 Tagen ist es wieder soweit, dann berichten wir über die Reaktion aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.
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