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Ciper & Coll., die engagierten Rechtsanwälte für Schmerzensgeld, Medizinrecht, Arzthaftungsrecht informieren:

ID: 988321

Ciper & Coll. Rechtsanwälte sind erfolgreich in Deutschland auf den Gebieten des Arzthaftungsrechtes/Medizinrechtes tätig. Die Anwälte informieren über aktuelle Prozesserfolge:

(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient oftmals gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:

1.
Oberlandesgericht Düsseldorf - vom 17. Juli 2011
Fehlbehandlung einer eingestauchten distalen Radiusmehrfachfraktur, OLG Düsseldorf, Az.: I 8 U 157/08

Chronologie:
Die Klägerin stürzte im Jahre 2005 und zog sich eine Radiusmehrfachfraktur zu. Der Beklagte legte ihr einen Gipsverband an. In der Folgezeit litt die Klägerin unter massiven Schmerzen. Fast ein Jahr nach dem Vorfall diagnostizierten Mediziner bei ihr eine Extensionsfehlstellung mit deutlicher Kalksalzminderung sämtlicher Handwurzelknochen und des distalen Unterarms. Sie leidet nach wie vor unter einer deutlichen Einschränkung der Beweglichkeit ihres Handgelenks.

Verfahren:
Trotz Vorliegens eines für die Patientin positiven MDK-Gutachtens war die Haftpflichtversicherung des Beklagten nicht bereit, den Schaden zu regulieren. Das Landgericht Düsseldorf (Az. 3 O 159/06) verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und stellte fest, dass der Beklagte sämtliche weiteren materiellen Schäden zu zahlen habe. Hiergegen richtete sich die erfolglose Berufung des Beklagten.

Auf Vorschlag des OLG Düsseldorf schlossen die Parteien sodann einen Vergleich. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.





Anmerkungen:
Berufungen auf Beklagtenseite stellen im Bereich des Arzthaftungsrechtes eher die Ausnahme dar. Erstinstanzlich ist in solchen Fällen oftmals schon hinreichend fachmedizinisch geklärt, dass ein Behandlungsfehler zu einem kausalen Gesundheitsschaden geführt hat. Obergerichte tun sich dann in aller Regel schwer, zu einer anderen Bewertung zu kommen.

2.
Landgericht Hagen - vom 22. Juli 2011
Fehldiagnose einer akuten Herzdekompensation mit beidseitigen Pleuraergüssen, LG Hagen, Az. 4 O 386/09

Chronologie:
Der Kläger stellte sich wegen Herzbeschwerden im März 2008 bei seinem Hausarzt zur Routineuntersuchung vor. Dieser erhob keinen pathologischen Befund.
Am Folgetag verschlechterte sich der Gesundheitszustand erheblich, so dass eine notfallmässige Versorgung erforderlich wurde. Die Mediziner diagnostizierten eine Herzdekompensation mit beidseitigen Pleuraergüssen. Es war der Einsatz eines Aortenklappenersatzes notwendig.

Verfahren:
Das Landgericht Hagen hat die Angelegenheit umfassend mittels fachmedizinischer Hilfe und Einholung eines fachinternistisch-kardiologischen Gutachtens überprüfen lassen. Im Ergebnis konstatiert der Gutachter mehrere Fehler, woraufhin das Gericht den Parteien sodann zu einer vergleichsweise Erledigung anrief, worauf sich beide einliessen.
Der Gesamtschaden liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:
In Arzthaftungsprozessen wird grundsätzlich ein fachmedizinischer Sachverständiger involviert, da sowohl die Parteivertreter, als auch die Gerichte oftmals nicht über die nötige fachliche Qualifikation hinsichtlich der medizinischen Fragestellungen verfügen. An dem Ergebnis des sodann eingeholten Gutachtens halten die Gerichte meist fest, es sei denn, dass das Gutachten nicht fehlerfrei ist.

Im Zweifel steht den Parteien sogar die Möglichkeit offen, gegen einen gerichtlichen Gutachter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig tätig war, gemäss § 839a BGB im Regresswege vorzugehen.

3.
Landgericht Essen - vom 27. Juli 2011
Grossflächige Verbrennungen des Rückens anlässlich Coxarthrose-Operation, LG Essen, Az. 1 O 46/11

Chronologie:
Die Klägerin befand sich im Dezember 2009 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten. Aufgrund einer Coxarthrose wurde sie operiert, wobei es zu einer grossflächigen Verbrennung zweiten Grades aufgrund einer Feuchtkontaminierung kam. Vorgeworfen wurde, dass für die Spinalanästhesie das OP-Gebiet nicht fachgerecht abgetrocknet wurde, bzw. die bei der Hüft_OP vorgenommene Desinfektion nicht fachtgerecht war.

Verfahren:
Nachdem der Versicherer der Klinik die Ansprüche zunächst aussergerichtlich kategorisch abgewiesen hatte, schlossen die Parteien nach Klageeinreichung vor dem Landgericht Essen sodann einen Vergleich auf Vorschlag des Gerichtes. Die Gesamtschadenposition liegt im fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:
Ist in eindeutigen Fällen, wie dem vorstehenden, eine Haftpflichtversicherung nicht bereit, außergerichtlich zu regulieren, bleibt dem Geschädigten nur der Weg zum Gericht. In manchen Fällen ändert sich die ursprüngliche Verweigerungshaltung des Versicherers allein durch die Zustellung einer Klageschrift, so wie in dem vorliegenden Fall.




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Datum: 26.11.2013 - 18:40 Uhr
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