Lichterketten am Balkon und Adventskranz an der HaustĂŒr sind erlaubt
(firmenpresse) - MĂŒnchen (28.11.2013) - Mit der Vorweihnachtszeit beginnt wieder die Zeit der leuchtenden Krippenspiele, TannenbĂ€ume und WeihnachtsmĂ€nner. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) (http://www.vdwbayern.de) hat die wichtigsten Urteile zur Weihnachtsdekoration zusammengestellt.
In ihrer Wohnung können Mieter fast nach Belieben gestalten, um sich auf die Weihnachtszeit einzustimmen. Der Weihnachtsschmuck sollte am besten vom TĂV geprĂŒft sein. Auf keinen Fall sollte man WeihnachtsbĂ€ume und Adventsgestecke mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt lassen.
Auch die Ă€uĂere Gestaltung des Wohnhauses, etwa mit einer Lichterkette auf dem Balkon ist zulĂ€ssig, urteilte das Landgericht Berlin (LG Berlin - 65 S 390/09). Es handle sich inzwischen um eine weit verbreitete Sitte, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmĂŒcken, so das Gericht.
Schwieriger wird es, wenn der Mieter plant, die Hausfassade groĂflĂ€chig zu dekorieren. "Muss fĂŒr die Montage eines Weihnachtsmannes die Fassade angebohrt werden, gilt das als bauliche VerĂ€nderung", erlĂ€utert Verbandsdirektor Xaver Kroner. Der Vermieter kann in diesem Fall die Zustimmung verweigern.
Oberstes Gebot ist, die Nachbarn nicht zu beeintrÀchtigen. Deshalb sollte helle, blinkende Fensterbeleuchtung nach 22.00 Uhr ausgeschaltet werden.
Verzierung von GemeinschaftsflÀchen
Das AufhĂ€ngen eines Adventskranzes an der HaustĂŒr ist nicht zu beanstanden. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes haben Mieter ein Recht auf Mitbenutzung von GemeinschaftsflĂ€chen wie dem Treppenhaus (BGH, V ZR 46/06). Voraussetzung fĂŒr die Nutzung ist allerdings, dass von den im Treppenhaus abgestellten GegenstĂ€nden keine Gefahren oder BelĂ€stigungen fĂŒr die Bewohner ausgehen. Das VersprĂŒhen von weihnachtlichen Duftmischungen im Treppenhaus geht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts DĂŒsseldorf zu weit (Az.: 3 Wx 98/03).
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