Nach Schätzungen leben hierzulande etwa 100.000 - 150.000 Osteuropäerinnen, die sich in fremden Familien um alte und kranke Menschen kümmern. Doch ein Großteil davon ist schwarz beschäftigt.
(firmenpresse) - Die oft zitierte "uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union" lässt viele deutsche Familien, die guten Gewissens eine osteuropäische Haushaltshilfe beschäftigen, zu Gesetzesbrechern werden.
Noch ist Vorsicht bei Arbeitskräften aus Rumänien und Bulgarien geboten
Genau sollte deshalb darauf geachtet werden, dass es auch Ausnahmen von der "uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit" gibt. So benötigt man noch immer bei der Beschäftigung von Haushaltshilfen aus Rumänien und Bulgarien eine Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit.
Für die neuen EU-Staaten Rumänien und Bulgarien fällt diese Hürde zum 1. Januar 2014. Ab diesem Zeitpunkt ist es möglich eine Haushaltshilfe ohne Arbeitsgenehmigung aus allen östlichen EU-Staaten zu beschäftigen, die im Detail sind: Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien und Bulgarien.
Bescheinigung A1 schützt für Schwarzarbeit
Die meisten Familien beschäftigen eine Haushaltshilfe nicht selbst - denn die Aufwand, den man als Arbeitgeber eingeht, ist vielen zu hoch. Doch auch bei der Alternative, der Beschäftigung nach dem "Entsendemodell", kann der Auftraggeber über den ein oder anderen rechtlichen Fallstrick stolpern.
"Grundsätzlich ist es so, dass eine Haushaltshile aus Osteuropa, die nach Deutschland entsandt wurde, weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates unterliegt", so Personalvermittler Werner Sperber, dessen Agentur 24-Stunden-Seniorenbetreuerinnen aus Osteuropa vermittelt. "Selbstverständlich muss die Haushaltshilfe sozialversichert sein, sonst drohen auch dem Auftraggeber große Schwierigkeiten", warnte Werner Sperber.
Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsendung erfolgt durch die Bescheinigung A1, die vom Sozialversicherungsträger des Entsendestaates ausgestellt wird. Damit ist nachweisbar, dass die Betreuungskraft weiterhin im Entsendestaat sozialversichert ist. Diese wichtige A1-Bescheinigung wird generell vor der Entsendung der Arbeitskraft beantragt - sie kann aber auch nachträglich ausgestellt werden.
Nur angemeldete Arbeitskräfte erhalten in Deutschland medizinische Versorgung
Auch eine Haushaltshilfe, die sich in der Regel um alte und kranke Menschen kümmert, kann plötzlich in Deutschland erkranken.
"Ist die entsandte Arbeitskraft aus Osteuropa ordnungsgemäß angemeldet, stellt das kein Problem dar. Denn in diesem Fall werden der Haushaltshilfe stationäre bzw. ambulante Behandlung und auch Arzneimittel gewährt, wie sie einem Deutschen Staatsbürger auch zustehen. Ein großes Problem im Krankheitsfall hat nur, wessen Haushaltshilfe nicht angemeldet ist", führte Werner Sperber weiter aus.
Im Krankheitsfall sollte dem behandelten Arzt eine Europäische Krankenversicherungskarte als Anspruchsnachweis vorgelegt werden, die jeder ordnungsgemäß entsandte Arbeitnehmer kostenlos bei seiner Krankenkasse erhält.
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