PresseKat - Richter am Bundesgerichtshof Claus Sprick im Ruhestand

Richter am Bundesgerichtshof Claus Sprick im Ruhestand

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Richter am Bundesgerichtshof Claus Sprick im Ruhestand

(pressrelations) - >Nach Vollendung des 63. Lebensjahres wird Richter am Bundesgerichtshof Claus Sprick auf seinen Antrag hin mit Ablauf des 30. Juni 2009 vorzeitig in den Ruhestand treten.

Herr Sprick wurde am 3. Juni 1946 in Bad Rothenfelde geboren.

Nach Abschluss der juristischen Ausbildung im Jahre 1973 trat er in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Als Richter auf Probe war er dem Landgericht Essen sowie dem Amtsgericht Essen-Werden zugewiesen. Von 1975 bis 1976 war er an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ? Landesjustizprüfungsamt ? abgeordnet. 1976 ? während der Abordnung an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ? wurde er zum Richter am Landgericht Essen ernannt. Die Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Essen folgte im Jahre 1987. In den Jahren 1988 bis 1991 war Herr Sprick erneut an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Daran schloss sich ? von 1991 bis 1994 - eine Abordnung an das Bezirksgericht Potsdam an.

Im Jahre 1994 wurde Herr Sprick zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er wurde dem XII. Zivilsenat zugewiesen, dem er bis heute angehört und dessen stellvertretender Vorsitzender er seit dem Jahre 2004 ist. Für diesen Senat ist Herr Sprick zudem in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

Der XII. Zivilsenat ist für das gesamte Familienrecht und das gewerbliche Mietrecht zuständig. Auf beiden Gebieten hat Herr Sprick ganz Herausragendes geleistet, was sich schon an der ungewöhnlich hohen Zahl der in der so genannten amtlichen Sammlung veröffentlichten Grundsatzentscheidungen zeigt, die aus seiner Feder stammen.

Im Familienrecht hat Herr Sprick Wesentliches zur Rechtsfortbildung im Bereich der sehr komplexen, prozessual schwierigen und zugleich stark vom Verfassungsrecht bestimmten Kindschaftsverfahren beigetragen, so unter anderem zu den Voraussetzungen der Restitutionsklage bei der Vaterschaftsfeststellung, ferner zur Unverwertbarkeit heimlicher DNAAnalysen. Der Gesetzgeber knüpfte an die dazu ergangenen Entscheidungen an und richtete durch das Vaterschaftsklärungsgesetz vom 26. März 2008 ein besonderes Verfahren zur Klärung der Abstammung ein.





Weitere von Herrn Sprick maßgeblich gestaltete Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts befassten sich mit dem postmortalen Vaterschaftsfest-stellungsverfahren, mit der Verwertbarkeit prozessordnungswidrig eingeholter gerichtlicher Abstammungsgutachten, mit der Regressklage des Scheinvaters gegen den wahren Erzeuger ohne vorausgegangene Vaterschaftsfeststellung sowie mit dem Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater bei sozialfamiliärer Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater.

Das Augenmerk von Herrn Sprick galt aber nicht allein den Kindschaftssachen, sondern auch sonstigen besonderen Konstellationen des Familienrechts, so unter anderem der Frage, ob die Einwilligung in die Adoption ersetzt werden kann, der Frage nach der Unterhaltspflicht ersatzweise haftender Verwandter sowie nach der unwandelbaren Fixierung des Kindesnamens durch Einbenennung.

Von kaum zu überschätzendem Wert waren die profunden Kenntnisse von Herrn Sprick im internationalen Privatrecht und in ausländischen Rechtsordnungen. Der XII. Zivilsenat wurde in den letzten Jahren vermehrt mit gemischtnationalen Familienrechtsfällen konfrontiert, in denen es um schwierige Abgrenzungen zwischen der Anwendbarkeit deutschen oder ausländischen Rechts sowie um die internationale Zuständigkeit und um die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen und in Ehe und Sorgerechtssachen nach den Brüsseler Verordnungen ging. Herr Sprick verfasste dazu wegweisende Entscheidungen. Darüber hinaus klärte er Grundsätze internationaler Übereinkommen, etwa zur Auslegung des Haager Kindesentführungsabkommens, zur Vollstreckbarkeit ausländischer Sorgerechts und Kostenentscheidungen. Gegenstand weiterer bedeutsamer Entscheidungen waren die kollisionsrechtlich gebotene Anwendung religiösen Rechts durch deutsche Gerichte (z.B. iranische Verstoßensscheidung, Privatscheidung nach mosaischem Recht und Scheidbarkeit einer nach kanonischem Ostkirchenrecht in Syrien geschlossenen Ehe) sowie sich nach niederländischem und dominikanischem Recht richtende Fragen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung.

Nicht minder gewichtig war der Einfluss von Herrn Sprick auf die Entwicklung des gewerblichen Mietrechts. Die so genannte Auflockerungsrechtsprechung des XII. Zivilsenats betreffend die Schriftform langfristiger Gewerberaummietverträge, die für die Rechtsprechung der Instanzgerichte weiterhin eine erhebliche Leitfunktion inne hat und von großer wirtschaftlicher Bedeutung für den Gewerberaummietmarkt ist, stammt aus seiner Feder, ferner Urteile zur Mietbürgschaft, zur Einrede der Verjährung und der Rückgewähr der Kaution nach Veräußerung des Grundstücks.

Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt lag auf dem Prozessrecht. Hier entfaltete sich das rechtsgestaltende Wirken von Herrn Sprick insbesondere in der verfassungsrechtlichen Maßstäben genügenden Ausformung des Wiederein-setzungsverfahrens und des Prozesskostenhilferechts.

Bei Herrn Sprick vereint sich höchstes juristisches Können mit einem ganz außergewöhnlichen Talent für fremde Sprachen. Dafür legen zahlreiche Entscheidungen, die sich mit Fragen ausländischer Rechtsordnungen befassen, beredtes Zeugnis ab; sie sind stets aus gründlichsten, das deutsche und das fremdsprachige Schrifttum ausschöpfenden Forschungen erwachsen. Herr Sprick stellte seine überragenden Befähigungen ferner in den Dienst der Entwicklung eines modernen Zivilrechts in den osteuropäischen Staaten. Der Europarat griff in den Jahren 2002 bis 2007 wiederholt auf die hohe ? juristische und fremdsprachliche - Kompetenz von Herrn Sprick zurück und zog ihn als Gutachter zu den Entwürfen des moldawischen Zivil und Zivilverfahrensrechts, des ukrainischen Handelsver-fahrensrechts, des montenegrinischen Obligationenrechts und des Personen-standsgesetzes des Kosovo bei.

Trotz seiner hohen Belastung durch die spruchrichterliche Tätigkeit ließ es sich Herr Sprick nicht nehmen, den deutschen Juristennachwuchs zu fördern, indem er Rechtsreferendare aus der ganzen Bundesrepublik in Seminaren mit dem französischen Zivil und Zivilprozessrecht vertraut machte.

Neben seiner richterlichen Tätigkeit hatte Herr Sprick einen Lehrauftrag an der Philosophischen Fakultät der Universität Düsseldorf inne. Er verfügt über die Befähigung zum Dolmetscher und Übersetzer für Englisch, Französisch und Russisch und ist Mitgründer - seit 1990 Präsident - des Europäischen Übersetzerkollegiums. Aus seiner Feder stammen Übertragungen bedeutender Werke der französischen und englischen Literatur. Herr Sprick wurde vor kurzem zum ad hoc-Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bestellt.

Herr Sprick gehört zu dem Kreis verdienter, durch Persönlichkeit, Kompetenz und Leistung profilierter Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Er genießt im Bundesgerichtshof wegen seiner glänzenden und unerhört vielseitigen intellektuellen Begabung sowie wegen seiner hilfsbereiten, humorvollen und ausgleichenden Art besondere Wertschätzung.


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Datum: 30.06.2009 - 16:41 Uhr
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