Verweisung eines früher selbständig Tätigen auf eine Angestelltentätigkeit bei geringerer Qualifikation unzulässig – Depression als Ursache für Berufsunfähigkeit (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2012 – 12 U 93/12 –, juris)
(firmenpresse) - München, den 4. Dezember 2013. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Verfahren eine Berufsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Versicherungsnehmers, der im Jahr 1997 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen hatte. Im Alter von 28 Jahren erkrankte der selbstständige Handwerksmeister an einer schweren Depression, die im Jahr 2002 zur Berufsunfähigkeit führte. Nach einer zwischenzeitlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes absolvierte der Versicherungsnehmer eine Umschulung zum medizinisch-technischen Laborassistenten und war in der Folgezeit auch in diesem Beruf tätig. Allerdings kam es hierbei wiederholt zu krankheitsbedingten Ausfällen.
Der Versicherungsnehmer verlangte daraufhin die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Hiergegen wandte die Versicherungsgesellschaft ein, dass der Versicherungsnehmer ja einen Beruf als medizinisch-technischen Laborassistent ausübe. Von Berufsunfähigkeit könne somit keine Rede sein. Das OLG Karlsruhe hat dieser Argumentation nun Einhalt geboten. Eine Verweisung auf eine Tätigkeit, die zwar eine kürzere Arbeitszeit, ein höheres Entgelt und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung aufweise, zugleich aber eine geringere Qualifi-kation erfordere und ebensolche gesellschaftliche Wertschätzung mit sich bringe, sei keine gleichartige Tätigkeit, auf die die Versicherungsgesellschaft den Kläger verweisen könne. Der Kläger sei daher, so das Oberlandesgericht abschließend, aufgrund seiner Depression berufsunfähig.
Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. „Denn es bleibt zwar dabei, dass Versicherungsnehmer nicht bei jeder Krankheit sofort erwerbsunfähig werden. Allerdings kann eben eine schwere Depression gleichwohl eine Berufstätigkeit unmöglich machen. Dann kann sich die Versicherungsgesellschaft aber folgerichtig auch nicht darauf berufen, dass der Versicherungsnehmer ja einen anderen Beruf ausüben könnte“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..
Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: „Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist.“
Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
CLLB-Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Wir vertreten in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungs-unternehmen und Geschädigte von Kapitalanlagegeschäften.
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