PresseKat - Streame dem wer Böses denkt

Streame dem wer Böses denkt

ID: 993996

Neue Abmahnwelle von U + C

(firmenpresse) - Neues aus der Welt der Abmahnung.

Die Kanzlei Urmann und Collegen aus Regensburg wurden offenbar von der in der Schweiz ansässigen Firma "The Archive AG" beauftragt (Vollmacht liegt dem Verfasser noch nicht vor), Abmahnschreiben zu versenden.

Folgende "Werke" werden abgemahnt:
Dream Trip, Amanda´s secrets, Hot stories, Glamour Show Girls und Miriam's Adventures.

Diese sind oder waren wohl auf der Seite Redtube.com zu sehen.

Ob es sich bei den Werken um Filme oder Szenen oder Trailer etc. handelt, wird aus dem Abmahnschreiben nicht klar.
Auffällig ist zudem, dass vornehmlich Kunden von T-Online abgemahnt werden.

Wie die Kanzlei an die IP-Adressen gekommen ist, bleibt zunächst unklar.

Anfragen zufolge wurden die IP-Adressen mit einer Software namens Gladii von einem Unternehmen namens IPGuards ermittelt. Ob das so stimmt bzw. verwertbare Ergebnisse damit erzielt werden, bleibt abzuwarten.

Logischerweise kann sich ein Nutzer nicht mehr daran erinnern, ob er eine Szene vor drei bis vier Monaten geschaut und diese z.B. den Titel Dream Trip trug.

Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Szenen eben nicht Dream Trip oder Hot Stories hießen.
Fest steht, dass das Kölner Landgericht Beschlüsse erlassen hat, damit die abmahnende Kanzlei mithilfe von IP-Adressen, bei der Telekom, die privaten Daten der Nutzer erfragen kann.

Hier ist schon das nächste Problem.

In den Gerichtsbeschlüssen ist vom "öffentlichen Zugänglichmachen" eines urheberrechtsgeschützten Werkes die Rede, dies ist aber bei einem Stream, anders als bei einer Tauschbörse, eben nicht der Fall.

Ob das Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist bis dato nicht eindeutig geklärt.

Und selbst wenn man dies bejahen würde, könnte die Ausnahmevorschrift des § 53 UrhG zur Anwendung kommen.

Danach sind Kopien zum privaten Gebrauch zulässig, wenn diese nicht auf einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage basieren. Hinsichtlich einer Seite wie Kino.to und eines Kinofilms dürfte sich wohl keiner darauf berufen können, dass ihm nicht klar gewesen ist, dass er gegen ein Gesetz verstößt.





Ob bei kurzen pornographischen Szenen, welche millionenfach auf etwaigen Plattformen betrachtet werden können, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt, wird wohl zu verneinen sein.

Dies sind nur ein paar Argumente welche gegen diesen Abmahntrend sprechen.

Es ist daher unbedingt zu raten, die Abmahnung ernst zu nehmen, sich anwaltlichen Beistand zu suchen und nicht vorschnell die Zahlung in Höhe von 250 Euro vorzunehmen und/oder eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Vertrauen Sie ihrem Anwalt oder Berater und lassen Sie keine Kurzschlussreaktion aus Scham oder Angst zu.

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Datum: 10.12.2013 - 13:00 Uhr
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