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(firmenpresse) - 1.
Landgericht Ravensburg - vom 24. September 2011
Fraktur des Humeruskopfes durch Sturz in Pflegeeinrichtung, LG Ravensburg, Az. 3 O 162/11
Chronologie:
Der Kläger befand sich in einer Pflegeeinrichtung, wo er aus dem Bett stürzte und sich dabei eine Fraktur des Humeruskopfes zuzog. Es war eine Notoperation erforderlich. Der Kläger befindet sich aufgrund der Sturzverletzungen nun in der Pflegestufe III.
Chronologie:
Das Landgericht Ravensburg hat angesichts der Eindeutigkeit der Fehlerhaftigkeit den Parteien schon in dem Ersten mündlichen Termin nach Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu einer gütlichen Einigung angeraten, worauf sich beide einliessen. Die Gesamtansprüche liegen im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen:
Pflegeinrichtungen müssen dafür Sorge tragen, dass die Patienten ausreichend gesichert werden, so dass es nicht zu Sturzunfällen kommen kann. Im Falle der Nichteinhaltung der notwendigen Verkehrssicherungspflichten haftet grundsätzlich die Pflegeeinrichtung, so wie im vorliegenden Fall.
2.
Oberlandesgericht Celle - vom 25. September 2011
Fehldiagnose eines mässig differenzierten Adenocarzinoms des Malignitätsgrades C2, OLG Celle, Az. 1 U 20/09
Chronologie:
Bei der Klägerin wurde zur Vorbereitung einer Koloskopie in einem Krankenhaus ein Röntgenbild des Thorax angefertigt, das tumorverdächtige Strukturen auswies. Ein CTG ergab keinen genauen Befund, woraufhin der Beklagte, der als Zytologe bundesweit tätig ist, zur Tumorabklärung involviert wurde. Die Lungenzellproben hat er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt befundet. Es war eine Teilresektion der rechten Lunge erforderlich.
Verfahren:
Das zuvor involvierte Landgericht Hannover (Az. 19 O 161/06) sprach der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme dem Grunde nach zu und stellte überdies fest, dass der Klägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden zu ersetzen seien.
Die hiergegen vom Beklagten eingereichte Berufung wies das OLG Celle gemäss § 522 II ZPO zurück und stellte klar, dass der Schriftsatz der Beklagten gegenüber dem Vorbringen in 1. Instanz keine neuen Gesichtspunkte enthielt. Die Feststellungen des gerichtlichen Gutachters seien eindeutig gewesen.
Die Parteien einigten sich anschliessend auf eine Abfindungssumme in deutlich fünfstelligem Eurobereich.
Anmerkungen:
In Arzthaftungsprozessen tun sich Berufungsgerichte oftmals schwer, von einer erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen, sollte die Berufung von Beklagtenseite eingereicht worden sein. In aller Regel ist schon in der 1. Instanz eine umfangreiche Beweisaufnahme vorgenommen worden, die die Vorwürfe der Klägerseite bestätigt hat. So war es auch in dem vorstehenden Fall.
3.
Landgericht Potsdam - vom 29. September 2011
Harnleiterdurchtrennung anlässlich einer Hysterektomie, LG Potsdam, Az. 11 O 13/09
Chronologie:
Die Klägerin litt seit geraumer Zeit an Schmerzen in der Harnregion. Als sich sodann eine Nierenentzündung einstellte, führten die Beklagten bei ihr eine Hysterektomie durch. Bei dieser OP wurden versehentlich beide Harnleiter durchtrennt. Seit dem Vorfall ist die Patienten erheblich in ihrer Lebensqualität eingeschränkt.
Verfahren:
Das Landgericht Potsdam hat die Angelegenheit mittels einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtsmedizin umfangreich medizinisch aufarbeiten lassen. Diese kam im Ergebnis dazu, dass die Operation nicht lege artis vorgenommen wurde. Nach dieser Konstatierung schlossen beide Parteien auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich, wonach die Beklagte der Klägerin eine pauschale Entschädigung von 30.000,- Euro zu zahlen habe.
Anmerkungen:
Harnleiterdurchtrennungen oder -verletzungen stellen einen der am meisten eintretenden Kopmlikationen anlässlich einer Operation im Unterbauch dar. Die hierdurch entstehenden Gesundheitsschäden sind in der Regel irreversibel.
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