(ots) - Erfreut zeigt sich Uwe Fröhlich, Präsident des
Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR),
über die jüngste Trilog-Einigung zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie,
die das bewährte System des Institutsschutzes stützt, indem sie den
Leistungsumfang und die Handlungsmöglichkeiten eines
institutssichernden Systems (institutional protection scheme) in
ihren Anwendungskreis aufnimmt. Fröhlich: "Dies bestätigt die
Institutssicherung des BVR, seit deren Bestehen nie eine
Genossenschaftsbank in die Insolvenz ging, Einleger nie Geld verloren
und niemals Steuerzahler belastet wurden, in ihrer langjährigen
Arbeit zugunsten der deutschen Sparerinnen und Sparer."
Die nun im Trilog erzielten Anforderungen wie Schonung des
Steuergeldes, jederzeitigen Zugriff der Kunden auf die Einlagen,
Aufbau eines "ex ante"-Fonds erfüllt die Sicherungseinrichtung des
BVR schon lange. Dabei setzt sie auf Prävention statt Entschädigung.
Fröhlich: "Für die Sparer ist erfreulich, dass eine verpflichtende
grenzüberschreitende Zusammenarbeit der nationalen
Einlagensicherungssysteme nicht mehr vorgesehen ist."
Allerdings trübe, so Fröhlich, der einheitliche Abwicklungsfonds
das Bild, denn hier würden kleine und mittlere Banken dennoch wieder
in Mithaftung für die risikoreichen Geschäfte von Großbanken
genommen. "Es ist keinesfalls gerechtfertigt, kleine und mittlere
genossenschaftliche Institute für risikoreiche Großbanken mithaften
zu lassen", kritisiert Fröhlich das aktuelle Vorhaben von ECOFIN-Rat
und Europäischem Parlament, sämtliche europäische Kreditinstitute in
die Finanzierung eines einheitlichen Abwicklungsfonds einzubeziehen.
"Etwaige risikoadjustierte Beitragsbemessungen zum Fonds
entschärfen dies nur unzureichend", so Fröhlich weiter: "Insgesamt
muss man leider festhalten, dass das Hauptziel der Bankenunion, also
die Regulierung systemrelevanter Banken und risikoanfälliger
Geschäftsmodelle, aufgrund einer unzureichenden Differenzierung der
Banken so nicht erreicht wird."
Immerhin sei zumindest nach den Vorstellungen des Rates eine dem
einheitlichen Aufsichtsmechanismus vergleichbare
Zuständigkeitsverteilung zwischen europäischen und nationalen
Behörden vorgesehen, so dass für den weitaus überwiegenden Teil der
genossenschaftlichen Institute eine nationale Behörde als
Ansprechpartner fungieren würde.
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