(ots) - Anlässlich der heutigen Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit der Kündigung eines
HIV-infizierten Arbeitnehmers begrüßt die Monitoring-Stelle zur
UN-Behindertenrechtskonvention die Entscheidung des Gerichts, den
Diskriminierungsschutz von chronisch kranken Menschen zu stärken.
"Das Gericht hat klargestellt, dass eine Diskriminierung wegen
einer HIV-Infektion ebenso wenig zulässig ist wie die
Ungleichbehandlung auf Grund von Geschlecht oder Hautfarbe", erklärte
Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur
UN-Behindertenrechtskonvention. Das Bundesarbeitsgericht habe die
Bedeutung und Tragweite der UN-Behindertenrechtskonvention in diesem
Einzelfall erkannt und damit die Rechtsposition chronisch kranker
Menschen gestärkt. "Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die
Rechtsprechung in Deutschland: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
muss ebenso wie andere Gesetze im Lichte der
UN-Behindertenrechtskonvention verstanden werden", so Aichele. Es sei
erfreulich, dass das Gericht auf das Prinzip der angemessenen
Vorkehrungen Bezug genommen habe.
In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wehrte sich ein Mann gegen
die Kündigung durch seinen Arbeitgeber, der diese auf die
HIV-Infektion stützte. Die vorinstanzlichen Arbeitsgerichte hatten
die Klage beziehungsweise die Berufung abgewiesen. Der nunmehr mit
dem Fall befasste 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hatte
als Revisionsgericht darüber zu befinden, ob das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg rechtsfehlerfrei entschieden hatte. Das
Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache
zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
zurückverwiesen.
Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention legte dem
Bundesarbeitsgericht als nichtbeteiligte Dritte wegen der
grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine gutachterliche
Stellungnahme (sogenannte Amicus-Curiae-Stellungnahme) vor. Darin
wird auf die Bedeutung und Tragweite der
UN-Behindertenrechtskonvention für die Auslegung und Anwendung des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hingewiesen.
Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention,
eingerichtet im unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte in
Berlin, hat gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention den Auftrag, die
Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen
sowie die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen.
Amicus-Curiae-Stellungnahme: http://ots.de/RIt8u
Pressekontakt:
Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
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