PresseKat - Gute Vorsätze ade: Vorzeitige Kündigung im Fitnessstudio braucht wichtigen Grund

Gute Vorsätze ade: Vorzeitige Kündigung im Fitnessstudio braucht wichtigen Grund

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R+V-Infocenter: Vertragslaufzeiten bis 24 Monate rechtens - Sportler haben Sonderkündigungsrecht bei Krankheit oder Umzug

(firmenpresse) - Wiesbaden, 19. Dezember 2013. Ein paar Pfunde abnehmen und regelmäßig Sport treiben: Viele Deutsche nehmen sich zur Jahreswende vor, mehr für ihre Gesundheit zu tun und melden sich in einem Fitnessstudio an. Doch trotz der guten Vorsätze sollten die Sportwilligen vor Vertragsabschluss einen genauen Blick in die Bedingungen werfen. "Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Fitnessstudios bei den Vertragslaufzeiten gestärkt. Die vorzeitige Kündigung ist bei fester Laufzeit oft nur aus wichtigem Grund möglich", sagt Michael Rempel, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung. Besonders Sportanfänger sollten eine Probezeit oder zusätzliche Kündigungsmöglichkeiten vereinbaren, falls die Begeisterung schneller nachlässt als gedacht.

Der Bundesgerichtshof entschied vor einigen Monaten zu Gunsten der Fitnessstudios: Verträge mit bis zu 24 Monaten Laufzeit sind möglich. Gleichzeitig haben die Sportler aber ein Sonderkündigungsrecht - selbst wenn das nicht ausdrücklich im Vertrag steht oder der Vertrag dies sogar ausschließt. Das bedeutet: Sie können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, also beispielweise bei Krankheit oder Verletzung. In solch einem Fall müssen die Sportler ein ärztliches Attest vorlegen. "Das Attest muss keine Details enthalten. Es muss nur daraus hervorgehen, dass das Mitglied auf Dauer oder bis zum Vertragsende keinen Sport machen kann - aber nicht die Ursache dafür", so R+V-Experte Rempel. Das Fitnessstudio kann auch nicht verlangen, dass der Kunde zu einem bestimmten Arzt geht.
Gute Gründe: Schwangerschaft und Umzug
Ein weiterer Kündigungsgrund ist eine Schwangerschaft. Michael Rempel: "Die werdende Mutter kann die Angebote des Studios ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr in Anspruch nehmen. Deshalb kann sie kündigen und muss laut einiger Gerichtsentscheidungen nicht akzeptieren, dass der Vertrag nur unterbrochen wird. Schließlich ändert die Geburt eines Kindes die Lebensumstände maßgeblich." Bei einem Umzug gilt: Wer das Fitnessstudio danach nur noch unter großem Aufwand erreicht, kann in der Regel aus wichtigem Grund kündigen.





Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Änderungen im Fitnessstudio selbst können ebenso ein Kündigungsgrund sein, etwa wenn es umzieht oder das Angebot deutlich verkleinert.
- Wenn das Mitglied nicht fristgerecht kündigt, kann sich der Vertrag verlängern. Deshalb am besten bei Abschluss den Vertrag auf eine solche Klausel hin überprüfen und gegebenenfalls eine Erinnerung in Handy oder Computer einstellen.
- Die Kündigung direkt im Studio abgeben und den Empfang quittieren lassen. Die Quittung gut aufheben - das vermeidet Diskussionen.
- Empfehlung für Sportbegeisterte, die für die nächsten Monaten einen Umzug planen: Sie können versuchen, den Vertrag zunächst für ein paar Monate zu vereinbaren. Oder sie wählen eine Fitnesskette aus, die auch am neuen Wohnort gut erreichbar ist.
- Manche Fitnessstudios schließen in ihren Verträgen vorzeitige Kündigungen grundsätzlich aus. Ein solcher Ausschluss ist jedoch unwirksam.

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Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die "Ängste der Deutschen" ermittelt beispielsweise bereits seit 1991 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.



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Datum: 19.12.2013 - 14:05 Uhr
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