(ots) - Banken und Sparkassen dürfen zukünftig nicht mehr
auf die Vorlage eines Erbscheins pochen. Erben können sich vielmehr
auch durch ein eröffnetes notarielles Testament ausweisen. Dies
stellt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs klar. Das
verbraucherfreundliche Urteil hilft Bürgern im Erbfall Zeit und Geld
zu sparen.
Das höchste deutsche Zivilgericht hat in seiner Entscheidung vom
8. Oktober 2013 (AZ: XI ZR 401/12) Geschäftsbedingungen einer
Sparkasse für unwirksam erklärt, wonach diese stets einen Erbschein
als Erbnachweis verlangen darf. Hierin liegt nach Auffassung der
obersten Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die
zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel führt. Zur Begründung verweist
das Gericht unter anderem darauf, dass der Nachweis des Erbrechts
auch durch ein notarielles Testament verbunden mit dem
Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts geführt werden kann. Diese
Nachweisoption dürfen Banken und Sparkassen ihren Kunden nicht mehr
von vornherein versagen.
"Der jetzt höchstrichterlich bestätigte Erbnachweis durch ein
notarielles Testament ist im Erbfall nicht nur weniger zeitaufwändig
als die Beantragung und gerichtliche Erteilung eines Erbscheins,
sondern auch deutlich kostengünstiger", erklärt Dr. Steffen Breßler,
Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Bis zur Erteilung des
Erbscheins durch das Nachlassgericht tritt nämlich oft eine zeitliche
Verzögerung in der Abwicklung des Nachlasses ein, da die für die
Erteilung des Erbscheins beim Nachlassgericht vorzulegenden Urkunden
erst noch beschafft werden müssen. Einen Erbschein erhält man daher
in den seltensten Fällen von heute auf morgen, sodass ein Erbe sein
Erbrecht nicht zeitnah nachweisen kann.
Für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins fallen ferner
erhebliche Gebühren an. Diese kann man sich jedoch sparen, wenn eine
notarielle letztwillige Verfügung vorliegt. Ein konkretes
Vergleichsbeispiel macht die vom Bundesgerichtshof eröffneten
Einsparmöglichkeiten augenfällig: Bei einem Nachlasswert von
100.000,00 EUR fällt für die Beurkundung eines notariellen
Testamentes inklusive der Anfertigung eines Entwurfs und der
umfassenden Beratung durch den Notar nur eine Gebühr in Höhe von
273,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen) an. Beim gleichen
Nachlasswert wären indes für die Beantragung sowie für die Erteilung
des Erbscheins Gebühren von insgesamt 546,00 EUR fällig.
"Die Entscheidung entbindet den Erben jedoch nicht generell von
seiner Pflicht, sein Erbrecht in geeigneter Form nachzuweisen",
stellt Dr. Breßler klar. Ein handschriftliches Testament reicht
grundsätzlich nicht aus, die Erbenstellung zu belegen, da sich nicht
ohne Weiteres sagen lässt, ob der Erblasser noch testierfähig war,
wie viele Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und ob ein
gefundenes Testament tatsächlich vom Erblasser stammt. Demgegenüber
ist der Notar bei der Errichtung eines Testamentes zur Feststellung
der Identität des Beteiligten und seiner Geschäftsfähigkeit
verpflichtet. Ferner registriert er die Existenz aller von ihm
aufgenommenen Testamente und Erbverträge im Zentralen
Testamentsregister. Dadurch ist sichergestellt, dass nach dem Tod
auch nichts übersehen wird und sämtliche Verfügungen vom
Nachlassgericht eröffnet werden.
Pressekontakt:
Dr. Steffen Breßler, LL.M. (University of Pennsylvania)
Geschäftsführer
Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18
56068 Koblenz
Tel.: ++261-91588-0
Fax: ++261-91588-20
bressler(at)notarkammer-koblenz.de
www.notarkammer-koblenz.de