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Über manche Dinge kann man ja reden im Verhältnis zwischen
Eigentümer und Mieter. Doch dass ein gemieteter Raum auch tatsächlich
betretbar sein sollte, gehört dann doch zu den Grundvoraussetzungen.
Es handelt sich um eine so genannte Hauptleistungspflicht. Ist diese
nicht gewährleistet, dann kann nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS auch der Anspruch auf den Mietzins erlöschen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-24 U 4/11)
Der Fall: Einem Mieter war der Zugang zu einem gemieteten Raum
nicht möglich. Ihm wurde einerseits die Nutzung eines
Wirtschaftsweges verweigert, über den er den Raum hätte betreten
können. Und er hatte andererseits auch keinen Schlüssel zu der
Räumlichkeit ausgehändigt bekommen. Mit anderen Worten: Die Immobilie
war für ihn komplett nutzlos. Deswegen wollte er auch den Mietzins in
Höhe von rund 12.000 Euro im Laufe von zweieinhalb Jahren nicht
bezahlen.
Das Urteil: Das OLG Düsseldorf merkte an, dass es zwar
grundsätzlich in Mietverhältnissen Situationen geben könne, in denen
die Mieter nur zeitweise Zugang zu einem bestimmten Raum haben. Das
sei zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Wäschespinne im Garten nur
zu gewissen Zeiten genutzt werden dürfe. Doch hier handle es sich um
eine ganz andere Ausgangslage. Dem Mieter habe vertragsgemäß das
Recht zugestanden, seine Räumlichkeiten nach Belieben zu betreten. Es
sei eine "vollständige und durchgängige Nutzung des Raumes"
vereinbart gewesen - und das sei auf keine Weise eingelöst worden.
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