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Wenn in einem Mietvertrag davon die Rede ist, dass der Zweck eines
Unternehmens der "Betrieb eines Spielwaren- und
Babyartikel-Fachmarktes sowie Kinderbekleidung" sei, dann dürfen dort
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht
ohne Genehmigung Feuerwerkskörper der Kategorie zwei verkauft werden.
(Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 8 U 9/11)
Der Fall: Dem Eigentümer war es gar nicht wohl dabei, als er
erfuhr, dass in den von ihm vermieteten Gewerberäumen größere Mengen
an Feuerwerkskörpern gelagert und verkauft werden sollten. Er fühlte
sich getäuscht, weil etwas ganz anderes vereinbart gewesen war. Der
Mieter entgegnete, diese Artikel könnten sehr wohl noch unter dem
Begriff "Spielwaren" firmieren, denn Knaller und Böller würden
bundesweit in derartigen Geschäften verkauft.
Das Urteil: Die Berliner Richter machten sich Gedanken darüber,
was eigentlich Spielwaren seien. Sie informierten sich unter anderem
im Internet-Lexikon Wikipedia und zitierten daraus: "Spielwaren sind
handwerklich oder industriell entwickelte und hergestellte Spielzeuge
und Spielmittel beziehungsweise Spiele (Gesellschaftsspiele,
Geschicklichkeitsspiele, Computerspiele, Brettspiele,
Spielanleitungen, Spielpläne etc. wie auch Spiele-Zubehör), die für
den Handel bestimmt sind." Nach dieser Definition fielen
Feuerwerkskörper nicht unter Spielwaren, deswegen müsse das Geschäft
auf den Verkauf verzichten.
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Dr. Ivonn Kappel
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