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Abmahnungen im Streaming-Bereich

ID: 1002100

Wie Abmahn-Kanzleien die Rechtsunsicherheit der Internetnutzer sich zum Vorteil machen

(firmenpresse) - Es ist momentan das Thema schlechthin im Verbraucher- und Internetznutzerbereich.

Viele Mandanten erscheinen noch kurz vor Weihnachten gestresst und verunsichert in den Kanzleien ihres Vertrauens weil sie abgemahnt wurden. Dabei geht es ausnahmsweise nicht um das bereits bekannte Prozedere unseriöser Kanzleien beim Abmahnen von Film- und Musikdownloads, sondern um eine neues Feld in dem Abmahnungen möglich erscheinen: Das Streamen urheberrechtlicher geschützter Audio- und Videoinhalte.


Doch sind hiervon nicht nur die fragenden Mandanten betroffen, sondern es erscheint auch eine viel höhere Dunkelziffer möglicherweise zu Unrecht abgemahnter Verbraucher möglich, denn im Namen einer Schweizer Firma hat sich die deutsche Kanzlei U + C zum Ziel gesetzt zehntausende deutsche Nutzer wegen des Streamens urheberrechtlich geschützter Pornos auf redtube.com abzumahnen. Die Zahl der Abgemahnten, die aus Scham nicht den Weg zum Anwalt finden wird entsprechend hoch sein. Dabei ist gegen solche Abmahnung ein konsequentes Vorgehen nötig und die geforderten Zahlungen und Unterlassungserklärungen nicht ohne weiteres in jedem Fall rechtmäßig.


Bevor man die Frage beantworten kann, sofern dies in der aktuellen Rechts- und Gesetzeslage überhaupt vollständig möglich erscheint, stellt sich jedoch die Frage wie eine solche Abmahnwelle möglich ist, ohne dass die Verbraucher konkret etwas heruntergeladen oder sich registriert haben.

"Jeder Internetnutzer hat eine IP-Adresse, diese fungiert ähnlich der eigenen Anschrift und ist mit dem Sitz des Anschlussinhabers auch fest verknüpft. Auf jeder Seite die wir im Internet besuchen und bei allem was wir machen wird diese IP-Adresse hinterlassen, so dass anhand dieser Adresse Dritte der Besitzer der Seite oder der Provider nachvollziehen kann was man wann im Internet getan hat.", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-juelich.de .





Doch wie gelangte die Kanzlei U + C an die Realadressen hinter den IP-Adressen, wenn diese nur dem Seitenbetreiber redtube.com oder dem Provider zugänglich sind?

"In Deutschland ist hierzu ein richterlicher Beschluss nötig. Ohne einen solchen gibt es für Dritte keine Möglichkeit an die Realadressen zu gelangen. Der Rechteinhaber oder sein Vertreter, in dem Fall die Kanzlei U + C mussten beim Kölner Langericht entsprechende Anträge stellen und eine urheberechtliche Verletzung geltend machen. Liegt eine solche vor, kann das Gericht den Provider anweisen die Realadressen herauszugeben. So ist es auch hier geschehen. Die entsprechenden Beschlüsse des Kölner Landgerichts sind im konkreten Fall bei genauerer Betrachung allerdings äußerst fragwürdig.", erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers, www.anwaelte-juelich.de .

Denn allem Anschein nach haben die Richter am Kölner Landgericht die Anträge falsch verstanden. In der Begründung ihres Beschluss führen sie als Grund an, dass der betroffene Nutzer die Werke durch eine Tauschbörse einer breiten Öffentlichkeit rechtswidrig zugänglich gemacht hätte und das aufgrund dieser Rechtsverletzung der Provider die Identität seiner Nutzer preisgeben müsse.

Doch wie kommt das LG Köln zu der Annahme, dass es sich um Tauschbörsen handelt? Entweder ist es sich selber bezüglich der rechtlichen Einordnung von Streaming-Diensten unklar oder es hat sich nicht eingehend mit der Materie beschäftigt und den wesentlichen Unterschied zwischen Streaming und Download nicht erkannt.

Die Legalität des Streamings ist eine andere Frage. Die Beschlüsse des LG Köln erscheinen aber in jedem Fall sachlich nicht hundertprozentig korrekt. Hier könnte bereits zu Beginn ein Verfahrensfehler vorliegen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich deshalb für Betroffene in jedem Fall.



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Datum: 07.01.2014 - 15:00 Uhr
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