Banken müssen Kunden informieren, wenn sie für ein empfohlenes Produkt sowohl vom Käufer als auch vom Emittenten eine Vertriebsvergütung erhalten.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor (Az.: XI ZR 204/12). Vorliegend hatte eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung einer Anlegerin den Kauf von Zertifikaten empfohlen. Im Rahmen des Geschäfts wurde das Bankinstitut als Kaufkommissionärin tätig und verlangte hierfür von der Kundin eine Gebühr in Höhe von 0,7%. Weiterhin bekam die Bank auch vom Emittenten eine Vergütung in Höhe von 3,0%. Jedoch erwähnte sie diese Provision gegenüber der Anlegerin nicht. Aufgrund schlechter Kursentwicklungen verkaufte die Kundin die Wertpapiere nach einiger Zeit mit Verlust.
Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis wollte die Klägerin nun als Schadensersatz von der Bank ersetzt bekommen. Während die Klage vom Landgericht abgewiesen wurde, gab das Oberlandesgericht der Klage statt. Der BGH ging in der Revision auf die besonderen Aufklärungspflichten von Banken während Beratungsgesprächen ein. Demnach müsse eine Bank, wenn sie bei einem Kommissionsgeschäft von beiden Parteien, also sowohl vom Käufer als auch vom Emittenten, eine Vertriebsprovision erhalte, ihren Kunden hierüber informieren.
Diese Aufklärungspflicht ergebe sich aus dem bestehenden Interessenskonflikt. Der Anleger könne in diesen Fällen nicht erkennen, welche Interessen die Bank bei der Vermittlung der Anlage verfolge. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass das Institut bei der Anlageempfehlung auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Der Kunde muss daher seitens der Bank über die Vergütung aufgeklärt werden.
Grundsätzlich sind Banken und Anlageberater gegenüber ihren Kunden verpflichtet eine anleger- und objektgerechte Beratung vorzunehmen. Das heißt, dass der potenzielle Anleger über alle entscheidungsrelevanten Umstände zu informieren ist und die individuellen Anlageziele und Vorkenntnisse berücksichtigt werden müssen. Bei einem Verstoß gegen die Informations- und Aufklärungspflichten können den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen.
Betroffene sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden. Er prüft, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen und hilft bei der Durchsetzung dieser Ansprüche. Anleger sollten sich aber nicht zu viel Zeit lassen, da unter Umstände eine Verjährung der Ansprüche droht.
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