Regionale-Auskunft.com teilt mit, dass gerade bei Anstellungen von Angehörigen das Finanzamt genau hinschaut.
(firmenpresse) - Viele Selbstständige ziehen es oftmals vor einen Angehörigen im eigenen Betrieb einzustellen. So lässt sich beispielsweise ein zeitaufwendiges Bewerberverfahren vermeiden. Auch bleibt so der zu zahlende Lohn in der Familie, da der Lohn und die Sozialversicherungsbeiträge als steuermindernde Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Regionale-Auskunft.com (http://regionale-auskunft-24.com/angehoerige-beschaeftigen/) teilt jedoch mit, dass gerade bei Anstellungen von Angehörigen das Finanzamt genau hinschaut. Daher sollten Selbstständige darauf achten, dass für den Angehörigen dieselben arbeitsrechtlichen Bedingungen gelten, wie sie auch gegenüber einer fremden Person gelten würden. So lässt sich auch gleichzeitig Ärger unter den Mitarbeitern vermeiden. Daher sollten auch für den Angehörigen keine Sonderregelungen gelten. Um dem Finanzamt gegenüber zu belegen, dass der Angehörige auch wirklich im Betrieb mitgearbeitet hat, macht es Sinn diesen einen Stundenzettel führen zu lassen. Auch kann der Betriebsausgabenabzug vom Finanzamt nicht gestrichen werden, sollte der Angehörige Überstunden leistet. Denn wenn der Angehörige keine Überstunden geleistet hätte, hätte der Selbständige einen weiteren Mitarbeiter einstellen müssen.
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