PresseKat - Entschädigungsanspruch bei Kündigung trotz Schwangerschaft

Entschädigungsanspruch bei Kündigung trotz Schwangerschaft

ID: 1004036

Mit Urteil vom 12.12.2013 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Kündigung einer Schwangeren eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt und der Schwangeren ein Anspruch auf Entsc

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall wurde der Schwangeren vom BAG, das eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen bestätigte, eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen, weil sie durch die Kündigung bei bestehender Schwangerschaft wegen des Geschlechts diskriminiert wurde. Die Kündigung trotz Schwangerschaft stelle nämlich in jedem Fall einen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz dar.

Die hier gekündigte Schwangere sah sich wegen ihres Geschlechts von ihrem Arbeitgeber diskriminiert. Für sie galt zwar vorliegend nicht das Kündigungsschutzgesetz, da sie im Kleinbetrieb tätig war, aber aufgrund der Schwangerschaft das Mutterschutzgesetz. Die Klägerin erhielt im Juli 2007 ein Beschäftigungsverbot. Ihr Arbeitgeber wollte, dass sie dieses ignoriert, was sie jedoch nicht tat. Kurz darauf wurde festgestellt, dass die Schwangere das Baby verloren hat, woraufhin die Klägerin für den medizinischen Eingriff einer künstlichen Fehlgeburt in das Krankenhaus sollte. Sie unterrichtete ihren Arbeitgeber umgehend von dem Vorfall und teilte ihm mit, nach der Genesung gelte das Beschäftigungsverbot nicht mehr und sie stünde wieder zur Verfügung. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber die Kündigung noch am selben Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus.

Das BAG ist der Auffassung, es liege eine ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen des Geschlechts vor. Der Arbeitgeber habe nicht den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprochen. Insbesondere sei ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gegeben, welcher für sich allein schon eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren darstelle.

Dem stehe es nicht entgegen, dass die Leibesfrucht bereits abgestorben war, denn Mutter und Kind seien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht getrennt gewesen, sodass die Schwangerschaft noch bestanden habe.





Auch liege eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren in dem Versuch des Beklagten, die Schwangere zur Umgehung des Beschäftigungsverbotes zu bewegen, ebenso in der Kündigung vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt.

Jedenfalls sei ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG im vorliegenden Fall gegeben, so das BAG.

Das Arbeitsrecht ist eine vielschichtige Materie, in welcher viele verschiedene Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen eine entscheidende Rolle spielen können. Dies zeigt sich besonders an oben dargestelltem Fall. Im Zweifel kann es ratsam sein, Rechtsrat einzuholen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Für Rechtsanwälte: aufwendiges Diktate schreiben war gestern Lebensversicherungskunden können Prämien zurückfordern
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 13.01.2014 - 09:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1004036
Anzahl Zeichen: 2949

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Entschädigungsanspruch bei Kündigung trotz Schwangerschaft"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP