(ots) - Das kann dem ordentlichsten Menschen passieren:
Arzttermin übersehen, Möbellieferung vergessen, Friseurbesuch
verschlafen. Der Anbieter verlangt Geld. Darf er das? "Die
Rechtsprechung ist uneinheitlich", sagt der Kölner Rechtsanwalt
Harald Rotter, stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft
Allgemeinanwälte des Deutschen Anwaltvereins, im Apothekenmagazin
"Senioren Ratgeber". Ein Arzt wird kaum eine Rechnung schicken
können, denn meistens sind die Wartezimmer voll - es sei denn, es
stand eine spezielle oder aufwendige Behandlung, etwa eine Operation
an. Ein Psychologe, Friseur oder etwa der Musiklehrer wird dagegen
kurzfristig keinen Ersatz haben und dürfte Geld verlangen. Leer gehen
laut Rotter dagegen Berater aus, die etwas verkaufen möchten, wie
etwa Versicherungsvertreter. Sie müssten das Risiko selbst tragen,
keinen Kaufvertrag zu bekommen. Das gilt auch für Handwerker, die
einen Kostenvoranschlag erstellen sollen, nicht aber, wenn sie eine
vereinbarte Leistung nicht erbringen konnten. Eine vergessene
Tischreservierung im Restaurant sei ebenfalls das Risiko des Wirtes,
nicht aber, wenn es sich um eine verbindliche Bestellung, zum
Beispiel für ein Geburtstagsfest handelte.
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