Arbeitsgerichte befassen sich häufiger mit der Frage, inwieweit Sonderzahlungen vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden können.
(firmenpresse) - In einem Fall aus dem Jahr 2012 hatte das BAG über die entsprechende Klausel des § 20 TVöD zu befinden (BAG vom 12. Dezember 2012 ? 10 AZR 718 / 11). Der Angestellte einer Stadt schied in diesem Fall wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Regelung des § 20 TVöD sieht vor, dass Beschäftigte, die am 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben. Obwohl der Angestellte bereits im Oktober des Jahres ausschied, verlangte er von der Stadt die Auszahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr.
Der Angestellte vertrat die Auffassung, dass § 20 TVöD ihn aufgrund seines Alters diskriminiere, ihn in seinen Grundrechten verletze und zudem gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Das BAG schloss sich allerdings dieser Auffassung nicht an. Eine unmittelbare Benachteiligung wurde abgelehnt, da § 20 TVöD nicht an ein bestimmtes Alter oder an ein damit zwingend verbundenes Kriterium anknüpfe. Auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters liege ebenfalls nicht vor, weil nicht feststellbar werden könne, dass ältere Beschäftigte von dieser tariflichen Regelung ganz besonders betroffen seien. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) scheide aus, da der Eingriff in dieses Grundrecht gerechtfertigt sei. Der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung bestehe darin, die Betriebstreue zu belohnen und die Mitarbeiter auch für die Zukunft zu aktiver und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Dieser Zweck greife aber bei ausgeschiedenen Beschäftigten gerade nicht mehr. Ferner bestünden auch keine Ansprüche aufgrund des im Arbeitsrecht bestehenden Gleichbehandlungsgrundsatzes im Anwendungsbereich von Kollevtivnormen.
Bereits im Jaunuar 2012 hatte das BAG in einem anderen Verfahren festgestellt, dass Bestandsklauseln, die Sondergütung vom Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig machen, dann zulässig sind, wenn es sich dabei um eine reine Vereinbarung der Betriebstreue handelt. Sofern darüber hinaus daneben auch noch eine Honorierung der Leistung bezweckt sei (sog. "Mischcharakter der Klausel"), sei diese Einschränkung nicht möglich. Der entschiedene Sachverhalt betraf jedoch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien im Hinblick auf die Sonderzahlungen und keine tarifvertragliche Regelung wie in dem nun entschiedenen Fall. Ferner wurde in diesem Fall auf den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht lediglich auf das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt. Inwiefern das Abstellen auf den Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses bei tariflichen Bestandsklauseln rechtlich zulässig ist, hat das BAG allerdings noch nicht entschieden.
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