Kanzlei Mingers und Kreuzer führt Musterklagen gegen den Rundfunkbeitrag
(firmenpresse) - Im Jahr 2013 wurde die Rundfunkgebühr, umgangssprachlich auch als "GEZ-Gebühr" bekannt auf Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) aus dem Jahr 2011 durch den neuen "Rundfunkbeitrag" ersetzt. Dieser könnte sich jedoch als verfassungswidrig bezüglich der Belastung der Betriebsstätten erweisen.
"Wir vertreten und beraten aktuell zwei Unternehmen im Auftrag zweier großer und überregionaler Verbände, zum einen den Landesinnungsverband für das Gebäudereiniger-Handwerk NRW mit Sitz in Köln und zum anderen den Bundesverband der Sicherheitswirtschaft mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe bei ihren Klagen gegen den Rundfunkbeitrag des Westdeutschen bzw. Hessischen Rundfunks vor den jeweils zuständigen Verwaltungsgerichten.", berichtet Frau Prof. Dr. Susanne Walther von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-bonn.com .
Kanzlei wie Mandanten halten die neue Berechnung des Rundfunkbeitrags sowie den Rundfunkbeitrag an sich für nicht vereinbar mit der geltenden Verfassung.
Zum einen wird der Rundfunkbeitrag nun anhand der Größe der Belegschaft sowie des Fuhrparks errechnet, wobei die bereits privat erfolgten Zahlungen der Belegschaft sowie verschiedene betriebliche Strukturen außer Acht gelassen werden.
"Unsere Mandanten werden hier aufgrund der außer Acht gelassenen branchentypisch gesteigerten Anzahl an Teilzeitkräften im Dienstleistungs- und Gebäudereinigungsgewerbe und der damit natürlich einhergehend rein zahlenmäßig wesentlich größeren Belegschaft in besonderem Maße benachteiligt. Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetztes", erklärt Frau Prof. Dr. Susanne Walther von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-bonn.com .
Zum anderen sei der neue Rundfunkbeitrag kein Beitrag mehr sondern vielmehr eine Steuer. Das Grundgesetz sieht aber eine solche Steuer nicht vor und gibt auch keine Ermächtigungsgrundlage um eine solche Steuer einzuführen.
Somit verstoße der neue Rundfunkbeitrag bei der Belastung der Betriebsstätten gleich zweifach gegen das Grundgesetz und damit gegen die Verfassung.
Markt 10-12, 53111 Bonn