Die vier Ordnungen
(firmenpresse) - Wenn ein Angehöriger verstirbt, treten die Hinterbliebenen sein Erbe an. Hat dieser seine Erben nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hierbei berücksichtigt der Gesetzgeber den Grad der Verwandtschaft. Die dem Erblasser am nächsten stehenden Verwandten besitzen Vorrang. Welche Reihenfolge genau festgelegt ist, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen.
Die vier Ordnungen
Die Verwandten des Verstorbenen sind dann gesetzliche Erben, wenn der Erblasser weder ein Testament errichtet, noch einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Für die gesetzliche Erbfolge der Verwandten unterteilt das Gesetz diese in vier Ordnungen:
Zu den Erben der ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere seine Kinder, falls diese nicht mehr leben, dessen Abkömmlinge, also die Enkel und Urenkel des Verstorbenen. Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers). Die Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (z. B. Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen des Verstorbenen). Die Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Innerhalb der jeweiligen Erbordnung erben zunächst die am nächsten mit dem Verstorbenen verwandten Überlebenden (z. B. Kinder vor Enkeln in der ersten, Eltern vor Geschwistern in der zweiten Ordnung). Erben einer früheren Ordnung schließen alle Erben späterer Ordnungen aus. Sind innerhalb der Ordnung Angehörige bereits vor dem Erblasser verstorben, tritt die sogenannte Anwachsung ein. Das ist die Erhöhung eines feststehenden Erbteils durch Wegfall eines Miterben. Fällt einer von mehreren Miterben vor oder nach dem Erbfall weg, z. B. durch Tod, Ausschlagung, Erbverzicht, so wächst sein Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.
Für ausführliche Informationen zu sämtlichen Dienstleistungen stehen die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter aus Bergen auf Rügen jederzeit gerne zur Verfügung.
Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter in Bergen auf Rügen