Landgericht Köln zum Urheberhinweis bei Bildern im Internet
(firmenpresse) - Viele Websitebetreiber nutzen Drittdienste wie Pixelio o.ä. zur Platzierung von Symbolbildern oder ähnlichem auf Ihrer Website. Die Betreiber geben oftmals präzise vor wie die Urheberrechte mit entsprechenem Hinweis gewahrt werden sollen, nämlich in dem der Urhebervermerk unter das Bild geschrieben wird.
Diese Art von Hinweis auf die Bildrechte ist jedoch nicht ausreichend, befand kürzlich das Kölner Landgericht. Der Urhebervermerk müsse direkt in die Bilddatei und nicht nur darunter platziert werden. Problematisch sei dies, da bei lediglichem Vermerk unter dem eigentlichen Bild es durchaus möglich sei, sich das Bild anzeigen zu lassen, ohne dass der entsprechende Verweis gewahrt werde.
"Bei vielen Websiten gibt es die Option "Grafik anzeigen" über die rechte Maustaste auf dem Bild zu wählen und sich so die reine Bilddatei in einem neuen Fenster anzeigen zu lassen. In diesem Fenster sind dann aber nicht mehr die zuvor unter das Bild gesetzten Urheberrechte zu sehen wodurch dann ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers und Kreuzer, www.anwaelte-juelich.de
Um solchen Verstößen vorzubeugen müsse der Websitebetreiber entweder die isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über Suchmaschienen von vornherein unterbinden oder aber den Urhebervermerk direkt auf dem Bild platzieren und somit mit in das Bild selbst einbetten befanden die Richter des LG Köln. Dies sei eine Vorgehensweise die jedem Internetnutzer, der in er Lage sei eine Website zu betreiben zumutbar sei, da sie mit jeder Standard-Bildbearbeitungssoftware auch ohne tiefgehende Kenntnisse der Bildbearbeitung machbar ist.
"Für die Betreiber von Websiten besteht hier aber dennoch rechtliches ein Dilemma. Zwar obliegt Ihnen die, gegenüber der doch komplizierten Unterbindung der isolierten Anzeige, schlichte Möglichkeit der Einsetzung der so genannten Credits in das Bild selbst, doch könnte andererseits diese Veränderung des Bildes durch die Bearbeitung gegen Lizenzbestimmungen verstoßen.", erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-juelich.de
Die Bildanbieter müssen nun ihre Nutzungsbedingungen für Anbieter wie Nutzer konkretisieren, um möglichen Abmahnungen wegen Urheberrechts- oder Lizenzverstößen vorzubeugen.
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