PresseKat - Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist der Anwaltshaftung

Verjährungsbeginn und Verjährungsfrist der Anwaltshaftung

ID: 1021537

Haben Sie Zweifel daran, ob Ihr Anwalt das ihm übertragene Mandat korrekt wahrgenommen hat? Befürchten Sie, dass ihm dabei Fehler unterlaufen sind?

(firmenpresse) - Auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung unterliegt der Verjährung.

Nach den einschlägigen Verjährungsvorschriften beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, an dem der Mandant Kenntnis davon hat oder bei Anwendung der auch in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt haben müsste, dass der Anwalt bei der Mandatsbearbeitung einen Fehler gemacht hat.

- Versäumt es der Anwalt, vor dem Hintergrund einer drohenden Verjährung der Ansprüche seines Mandanten entsprechende Schritte einzuleiten, um die Verjährung zu hemmen (Klage, Mahnbescheid, Güteantrag etc.), beginnt die Verjährung der Schadenersatzansprüche an dem Tag zu laufen, der auf den Eintritt der Verjährung folgt. Der BGH (IX ZR 85/10) hat für einen Fall, in dem der Anwalt eine Forderung mit Ablauf des 31. Dezembers verjähren ließ, entschieden, dass der Schaden des Mandanten mit Beginn des darauf folgenden 01. Januar entsteht. Die dreijährige Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.

- Einen anderen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung bildet der Tag, an dem der Mandant über eine für ihn nachteilige Gerichtsentscheidung informiert wird. Die dreijährige Verjährung beginnt dann mit dem Emde des auf die Information folgenden 31. Dezember zu laufen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Änderung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten erfolgen könnte. Daher beginnt die Verjährung in der Regel mit der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.

Haben Sie Zweifel daran, ob Ihr Anwalt das ihm übertragene Mandat korrekt wahrgenommen hat? Befürchten Sie, dass ihm dabei Fehler unterlaufen sind? Dann empfiehlt es sich, frühzeitig eine zweite Meinung einzuholen, um keine Fristen oder erforderliche Maßnahmen zu versäumen.

Denn dieser und zahlreiche andere Anwaltsfehler haben zur Folge, dass dem Anleger Schadenersatzansprüche gegen seinen Anwalt zustehen können. Wenn der Rechtsanwalt einen Fehler macht, greift die Anwaltshaftung. Der Anwalt muss dem Mandanten Schadenersatz leisten. Für solche Fälle hat jeder Anwalt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.





Wir vertreten bundesweit Mandanten, die von ihrem bisherigen Anwalt nicht richtig vertreten wurden, prüfen die bisherige Tätigkeit des Anwalts auf mögliche Fehler und setzen Schadenersatzansprüche durch, nötigenfalls auch vor Gericht.

Mehr Informationen zum Thema Anwaltshaftung finden Sie unter http://www.anwaltshaftung.de

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Datum: 19.02.2014 - 11:13 Uhr
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Freigabedatum: 19.02.2014

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