Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach langer zur Auslegung des EEG-Anlagenbegriffs nun entschieden, dass grundsätzlich vom sog. ?weiten? Anlagenbegriffs auszugehen ist.
(firmenpresse) - Danach sind mehrere Blockheizkraftwerke (BHKW), die an derselben Biogasanlage und am selben Standort betrieben werden, als eine Gesamtanlage anzusehen. Die Entscheidung hat nicht nur erhebliche Auswirkungen für den Anlagenbetrieb in der Praxis; sie wird vielmehr auch die Vergütungssituation grundlegend ändern, wie Rechtsanwalt Jürgen Linhart erläutert.
Unter einer Anlage ist - der Definition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zufolge ? eine selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu verstehen. Wie dieser Anlagenbegriff jedoch auszulegen ist und wie weit dieser in umfänglicher Hinsicht reicht, war in Literatur und Rechtsprechung bereits seit dem Inkrafttreten des EEG 2009 heftigst umstritten. So wurde insbesondere von Seiten der Clearingstelle EEG bislang ein eher enges Verständnis vom Anlagenbegriff vertreten und angenommen, dass mehrere BHKW auch dann als eigenständige Anlagen anzusehen sind, wenn sie ein und dieselbe Biogaserzeugungsanlage gemeinsam nutzen. Lediglich nach der Zusammenfassungsvorschrift des § 19 EEG sei bei räumlicher Nähe und einer Inbetriebnahme innerhalb von 12 Monaten eine Anlagenaddition möglich.
Dieser Auffassung hat der BGH nun eine Absage erteilt.In der zugrunde liegenden Entscheidung hatte der BGH über den geradezu idealtypischen Fall zu entscheiden, in dem ein Anlagenbetreiber an ein und demselben Standort zwei Blockheizkraftwerke an eine bereits in Betrieb genommene Biogasanlage angeschlossen hatte und - in Einklang mit der Clearingstelle EEG - eine jeweils eigenständige Vergütung der beiden BHKW verlangte. Ungeachtet der Auffassung der Clearingstelle EEG hat der BGH aber nun ausdrücklich klargestellt, dass dem EEG ein weiter Anlagenbegriff zugrunde zu legen ist. Mehrere Blockheizkraftwerke die an ein und demselben Standort das zur Verstromung benötigte Biogas aus derselben Biogaserzeugungseinrichtung oder aus denselben Fermentern beziehen, sind daher als eine Gesamtanlage anzusehen. Dies hat zur Folge, dass auch auf die neue Gesamtanlage das für die bisherige Anlage geltende EEG Anwendung findet. Lediglich die sog. Satelliten-Blockheizkraftwerke, die zwar durch einen gemeinsamen Fermenter versorgt werden, sich aber nicht am selben Standort befinden, sind weiterhin als eigenständige Anlagen zu werten.
Überraschend ist jedoch, dass das neue BHKW zwar im Wesentlichen das rechtliche Schicksal der bisherigen Anlage teilt, in Bezug auf die Vergütungshöhe und ?dauer aber nun andere Grundsätze gelten. So hat der BGH geurteilt, dass sich die Vergütung, die für das neue BHKW gezahlt wird, zwar nach demjenigen EEG bemisst, das auch bisher angewendet wurde; für die Vergütungshöhe und den Beginn des zwanzigjährigen Vergütungszeitraums aber auf den Inbetriebnahmezeitpunkt des neuen BHKW abzustellen ist. Dies hat zur Folge, dass sich zwar der Vergütungszeitraum verlängert, jedoch die im EEG verankerte Degression zu berücksichtigen ist. Dem EEG 2009 zufolge läge diese bei jährlich 1 Prozent.
Für die Praxis bedeutet dieses Urteil laut der Regensburger Energierechtskanzlei BLTS nicht nur die durchaus erfreuliche Klarstellung des bisher strittigen Anlagenbegriffs; es kann vielmehr auch ? insbesondere für diejenigen Anlagenbetreiber, deren Vergütung sich bisher am "engen" Anlagenbegriff orientierte ? mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sein. Denn nach § 35 Abs. 4 EEG 2012 sind Netzbetreiber dazu verpflichtet, Überzahlungen, also diejenigen Vergütungen, die über das gesetzlich Vorgesehene hinausgehen, zurückzufordern. Da diverse Anlagenbetreiber in der Vergangenheit jedoch den Vorgaben der Clearingstelle EEG entsprechend (erhöht) vergütet wurden, wird die Vergütungshöhe in vielen Fällen nicht mehr mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen sein. Ob diese Anlagenbetreiber in Zukunft mit Rückforderungsansprüchen von Netzbetreibern konfrontiert werden, ist allerdings angesichts der gesetzlich eingeräumten Stellung der Clearingstelle EEG noch nicht eindeutig geklärt. Denn so sieht das EEG 2012 in § 50 Satz 2 selbst vor, dass bei Vergütungen neben der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Empfehlungen der Clearingstelle zu berücksichtigen sind. Es ist daher durchaus denkbar, dass Netzbetreiber von einer Rückforderung für den Zeitraum bis zur Verkündung des Urteils absehen werden. Dennoch kann es für die betroffenen Anlagenbetreiber ratsam sein, sich auf etwaige Rückforderungen einzustellen und schon jetzt entsprechende Gelder zurückzulegen.
Für alle Anlagebetreiber, die über eine Erweiterung ihrer Anlage nachdenken, eröffnet das Urteil hingegen die lukrative Möglichkeit, ihre Anlage unter den günstigeren Vergütungsvoraussetzungen des EEG 2009 zu erweitern. Die Errichtung einer gänzlich neuen Anlage, die den wirtschaftlich ungünstigeren Regelungen des EEG 2012 unterworfen wäre, ist somit nicht mehr vonnöten.
Rechtsanwalt Jürgen Linhart ist Partner bei der Regensburger Wirtschaftskanzlei BLTS Rechtsanwälte Fachanwälte. Als Fachanwalt für Agrarrecht und Verwaltungsrecht betreut er zusammen mit vier Kollegen den Bereich des Energierechts. Die Kanzlei unterstützt dabei sowohl Anlagenbetreiber als auch Grundstückseigentümer bei der Planung und Errichtung von EEG-Anlagen. Hinzu kommt die Betreuung zahlreicher Unternehmungen auf dem Bereich des Energiemarktes.
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