(firmenpresse) - Bereits vor dem Zustandekommen des eigentlichen Mandatsvertrages steht die Wahrung der Interessen des Mandanten im Vordergrund anwaltlicher Pflichten. Deren Verletzung kann zur Haftung des Anwalts für aufgrund einer ihm zuzurechnenden, unmäßigen Verzögerung entstandene Schäden führen.
Gemäß § 44 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Anwalt, der ein ihm angetragenes Mandat nicht annehmen möchte, verpflichtet, dies dem anfragenden potentiellen Mandanten unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen.
Hintergrund hierfür ist, dass gerade zu diesem aus Sicht des Mandatsinteressenten unsicheren Zeitpunkt die Einhaltung von Fristen oder die anderweitige Sicherung von Rechtspositionen ein schnelles Handeln des Anwalts erfordern kann. Aus diesem Grunde kann der Anwalt über die Annahme oder die Ablehnung eines Mandats auch nicht längere Zeit nachdenken, oder die Mandatsanfrage einfach einige Tage liegen lassen. Vielmehr muss er sich umgehend entscheiden, ob er das Mandat übernehmen möchte und dies dem Mandatsinteressenten dann ebenfalls kurzfristig mitteilen. Denn nur so ist sichergestellt, dass der potenzielle Mandant die Chance hat, sich bei Ablehnung der Mandatsübernahme durch den Anwalt zeitnah einen anderen Rechtsbeistand zu suchen.
Um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen, muss der Anwalt beispielsweise täglich selbst seine Post und die eingehenden E-Mails durchsehen und Mandatsanfragen unverzüglich beantworten.
Dabei spielt insbesondere auch die Frage der Verjährung von Ansprüchen eine wichtige Rolle. Denn der Anwalt ist zusätzlich verpflichtet, sich anhand der vom Mandanten übermittelten Informationen hinsichtlich des Zeitpunkts einer möglichen Verjährung von Ansprüchen des Mandanten zu vergewissern und gegebenenfalls den Mandanten im Hinblick auf die erforderliche kurzfristige Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zu beraten. Reichen die vom Mandanten hierzu gegebenen Informationen nicht aus, muss er sich durch unverzügliches, zielgerichtetes Nachfragen beim Mandanten die erforderlichen Informationen verschaffen.
Verliert der Mandatsinteressent durch eine verzögerte Beantwortung seiner Anfrage durch den Rechtsanwalt eine Rechtsposition, beispielsweise dadurch, dass sein Anspruch in der Zwischenzeit verjährt, hat er gegen den Anwalt einen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Der Geschädigte ist dann unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts stünde. Dies kann zur Folge haben, dass der Anwalt den durch den Verlust eines Anspruchs wegen zwischenzeitlicher Verjährung entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info(at)nittel.co
Berlin:
Cicerostraße 21, 10709 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279
Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043
Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 - 9157729
München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855
Leipzig:
Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus), 04103 Leipzig
Tel.: 0341 - 21 8296 00 | Fax: 0341 - 21 8296 01
Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter http://www.nittel.co.